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Nachzahlungszinsen: Erlass aus Billigkeitsgründen scheitert an fremdem Rechtssubjekt

Dass eine Betriebsprüfung auch ohne steuerliches Mehrergebnis sehr teuer für den Geprüften werden kann, erfuhr kürzlich ein Unternehmer vor dem Bundesfinanzhof (BFH): Er war an einer inländischen Kommanditgesellschaft (KG) beteiligt und zudem Anteilseigner einer österreichischen Kapitalgesellschaft (GesmbH), die Geschäftsbeziehungen zur KG unterhielt. Im Zuge einer Betriebsprüfung erfolgte eine Verrechnungspreiskorrektur, wodurch sich das inländische Beteiligungsergebnis erhöhte, was zu einer Einkommensteuernachzahlung in Deutschland führte. Im Zuge dieser Korrektur wurde das Ergebnis der GesmbH entsprechend vermindert, so dass es zu einer Körperschaftsteuerminderung in Österreich kam. Die teure Folge dieser bloßen Verschiebung war, dass der Unternehmer aufgrund der inländischen Gewinnerhöhung Nachzahlungszinsen an das deutsche Finanzamt abführen musste. Die Minderung der Körperschaftsteuer bei der österreichischen Gesellschaft führte indes nicht zur Berechnung von Erstattungszinsen, da der österreichische Fiskus eine entsprechende Verzinsung zu diesem Zeitpunkt noch nicht kannte.

Vor dem BFH begehrte der Unternehmer den Erlass seiner Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen. Er argumentierte, dass er keinen Liquiditätsvorteil erzielt hatte, der eine Zinsfestsetzung erst rechtfertigen würde.

Der BFH hielt jedoch die Festsetzung der Nachzahlungszinsen aufrecht und erklärte, dass ein Zinserlass nicht möglich ist, da bei der Prüfung eines solchen Erlasses nur die Verhältnisse des jeweiligen Zinsschuldners betrachtet werden dürfen. Die Verhältnisse eines anderen Rechtssubjekts (hier: der österreichischen GesmbH) müssen hingegen außen vor bleiben.

Hinweis: Die isolierte Betrachtung des Unternehmers als natürliche Person führt zu dem Ergebnis, dass er durch die verspätete Einkommensteuerfestsetzung sehr wohl einen Liquiditätsvorteil erzielt hatte, der durch eine Zinsfestsetzung abgeschöpft werden kann.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

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