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Vorweggenommene Erbfolge: Gesamtplan stellt in diesem Bereich keine Gefahr dar

Wussten Sie, dass Sie Ihr Unternehmen unter bestimmten Umständen steuerneutral auf die nächste Generation übertragen können? Üblicherweise wird bei der Veräußerung eines Betriebs ein Gewinn erzielt, der versteuert werden muss. Bei der vorweggenommenen Erbfolge (also einer unentgeltlichen Übertragung) ist der Gewinn dagegen nachrangig und eine Steuerzahlung nicht im Interesse des Gesetzgebers. Denn dieser möchte Familienbetriebe fördern und Übergaben an die nächste Generation unterstützen.

Damit die vorweggenommene Erbfolge einkommensteuerfrei bleibt, müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein: Beispielsweise dürfen wesentliche Betriebsgrundlagen - wie etwa Grundstücke - bei der Übertragung nicht zurückbehalten werden.

So sollte kürzlich auch ein Vater und ehemaliger Unternehmer nach der unentgeltlichen Übertragung seines Betriebs auf seinen Sohn einen Veräußerungsgewinn versteuern. Denn er hatte kurz zuvor ein Grundstück aus dem Betriebsvermögen verkauft. Das Finanzamt hatte hier einen "Gesamtplan" des Vaters angenommen und die Veräußerung als zeitlich und sachlich eng mit der Übertragung verknüpft gewertet. In der Konsequenz hatte es den steuerlichen Vorteil verwehrt.

Doch das Finanzgericht Münster hat das etwas anders gesehen: Zuerst einmal hat es festgestellt, dass das Grundstück keine wesentliche Betriebsgrundlage war. Es war fremdvermietet und wäre für den eigenen Betrieb nur nach einem Umbau nutzbar gewesen. Und die Veräußerung von unwesentlichem Betriebsvermögen ist für die Steuerfreiheit eben unschädlich. Darauf kam es jedoch gar nicht an. Denn die Gesamtplanrechtsprechung, auf die sich das Finanzamt berufen hatte, ist nach ganz anderen, im Streitfall gar nicht anzuwendenden Rechtsgrundsätzen entwickelt worden. Eine Übertragung derselben in den Bereich der vorweggenommenen Erbfolge ist grundsätzlich nicht möglich und auch nicht zielführend.

Der Sinn und Zweck des Gesetzes über die unentgeltliche Übertragung ist es ja gerade, keine Versteuerung durchzuführen. Der durch die Grundstücksveräußerung entstandene Gewinn ist im laufenden Gewinn einberechnet und entsprechend versteuert worden. Somit ist auch kein ungerechtfertigter Vorteil entstanden.

Hinweis: Grundsätzlich kann bei Betriebsübertragungen neben der Einkommen- auch Erbschaftsteuer an- oder auch entfallen. Ohne eine fachkundige Beratung beider Parteien und eine gründliche Prüfung der jeweiligen Konstellation können hier also hohen Steuerzahlungen drohen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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