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Kölner Karnevalsband: Geringfügiger Fanartikelverkauf führt nicht zur gewerblichen "Infizierung"
Sofern eine Personengesellschaft teils freiberuflich und teils gewerblich tätig ist, gilt ihre Tätigkeit in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, so dass Gewerbesteuer anfällt. Diese sogenannte Abfärbung oder Infektion tritt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aber nicht ein, wenn die gewerbliche Tätigkeit nur einen "äußerst geringen Anteil" ausmacht (im damaligen Urteilsfall: 1,25 % der Gesamtumsätze).
Die volle Härte der Abfärberegelung bekam kürzlich auch eine Kölner Karnevalsband zu spüren, die in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts tätig war und mit ihren Konzertauftritten einen Jahresumsatz von 216.374 EUR erzielt hatte. Bei einer Umsatzsteuersonderprüfung hatte das Finanzamt Erlöse aus dem Verkauf von Fanartikeln und CDs von 5.000 EUR festgestellt, wegen dieser gewerblichen Tätigkeit die gesamten Einkünfte der Band als solche aus Gewerbebetrieb eingestuft und einen Gewerbesteuermessbetrag festgestellt.
Der BFH urteilte jedoch, dass die freiberuflichen Einkünfte der Band nicht in gewerbliche umqualifiziert werden durften. Eine Abfärbung war nach Ansicht des Gerichts unverhältnismäßig, weil der gewerbliche Fanartikelverkauf nur von äußerst untergeordneter Bedeutung war. Nach dem Urteil führen gewerbliche Tätigkeiten einer Personengesellschaft nicht zur gewerblichen Infizierung der übrigen Einkünfte, wenn die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse
- 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und
- den Betrag von 24.500 EUR pro Veranlagungszeitraum (gewerbesteuerlicher Freibetrag)
nicht übersteigen.
Da die Karnevalsband mit ihrem Fanartikelverkauf unterhalb dieser Grenzen lag, waren die Einkünfte aus ihren Gesangsauftritten weiterhin als freiberufliche Einkünfte zu versteuern.
Hinweis: Der BFH liefert mit seiner neuen 3-%-Grenze einen typisierenden Richtwert, der in der Praxis für mehr Rechtssicherheit sorgt. Das Gericht wandte die neue Regelung bereits in zwei weiteren Entscheidungen bei einer Rechtsanwaltsgesellschaft und einer Werbeagentur an. Es sollte aber beachtet werden, dass eine Abfärbung von vornherein durch gesellschaftsrechtliche Ausweichgestaltungen vermieden werden kann, beispielsweise indem die gewerbliche Tätigkeit auf einen Gesellschafter ausgelagert wird, der diese dann auf eigene Rechnung ausübt, oder eine zivilrechtlich selbständige gewerbliche Personengesellschaft errichtet wird. Da diese Gestaltungen sorgfältig geplant sein sollten, ist steuerfachkundiger Rat hierbei unverzichtbar.
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