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Reisebranche: Rabatt des Vermittlers mindert nicht die Umsatzsteuer
Haben Sie gegenüber Ihren Kunden auch schon einmal Rabatte gewährt? Dann wissen Sie vermutlich, dass dieses Vorhaben umsatzsteuerlich sehr kompliziert werden kann. Daher hat sich das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben zur Rabattproblematik geäußert. Es geht dabei speziell um Vergünstigungen, die ein Vermittler an einen Kunden gewährt.
Beispiel: Ein Reisebüro vermittelt eine Reise an einen Endkunden. Der Vertrag kommt zwischen dem Endkunden und dem Reiseveranstalter zustande. Für die Vermittlung erhält das Reisebüro eine Provision von 200 EUR. Die vermittelte Reise kostet eigentlich 1.500 EUR.
Um dem Kunden einen günstigeren Preis anbieten zu können, zahlt das Reisebüro aus seiner Provision von 200 EUR einen Betrag von 100 EUR an den Reiseveranstalter. Damit muss der Endkunde für seine Reise nur noch 1.400 EUR an den Veranstalter bezahlen.
In einem solchen Fall mindert die Zahlung des Reisebüros an den Veranstalter jedoch nicht den Umsatz des Reisebüros aus der Vermittlungsleistung. Es bleibt dabei, dass das Reisebüro 200 EUR zu versteuern hat. Und auch die Leistung, die der Reiseveranstalter gegenüber dem Endkunden erbringt, ist mit dem vollen Betrag von 1.500 EUR zu versteuern.
Umsatzsteuerlich wirkt sich der Rabatt gegenüber dem Endkunden überhaupt nicht aus. Weder der Reiseveranstalter noch das Reisebüro kann einen geringeren Umsatz ansetzen.
Hinweis: Sofern der Endkunde zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er entsprechend die Vorsteuer aus dem ursprünglichen Preis der Reise beanspruchen.
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