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Gescheiterte GmbH-Gründung: Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen trotzdem möglich
Unternehmern steht aus ihren Eingangsleistungen für gewöhnlich ein Vorsteuerabzug zu. Problematisch kann der Abzug dann werden, wenn sich ein Unternehmen erst in der Gründungsphase befindet. So etwa in einem Streitfall vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG), in dem sich der Kläger selbständig machen wollte - nach Plan in Form einer Ein-Mann-GmbH. Im Rahmen dieser Existenzgründung hatte er sich beraten lassen und entsprechende Leistungen in Rechnung gestellt bekommen. Das Vorhaben der Existenzgründung setzte er jedoch nie in die Tat um. Das Finanzamt versagte ihm daher den Vorsteuerabzug aus der Beratungsleistung.
Das FG hat dem Kläger den Vorsteuerabzug dagegen zugestanden. Ausschlaggebend für diese Entscheidung war, dass der Mann die konkrete Absicht gehabt hatte, ein Unternehmen zu gründen, das später steuerpflichtige Umsätze ausführen sollte. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass die Gründung der GmbH später wieder aufgegeben wurde.
Hinweis: Das FG hat seine Entscheidung aus folgender Überlegung abgeleitet: Auch bei der Gründung eines Einzelunternehmens kann der Unternehmer schon aus den Vorbereitungshandlungen die Vorsteuer geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn es später gar nicht zur Ausführung von Umsätzen kommt. In diesem Fall prüft die Finanzverwaltung jedoch ganz genau, wie ernsthaft das Vorhaben wirklich war. Die reine Behauptung, ein Unternehmen gründen zu wollen, um zum Beispiel einen Vorsteuerabzug aus dem Kauf eines Computers zu erhalten, reicht dafür keinesfalls aus.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |