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Informationslücken in E-Bilanzen: NRW-Finanzämter beklagen zusätzlichen Ermittlungsaufwand
Bilanzierende Unternehmer sind verpflichtet, den Inhalt ihrer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung auf elektronischem Wege beim Finanzamt einzureichen (sog. E-Bilanz). Diese Pflicht besteht für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen.
In einer aktuellen Verfügung weist die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) darauf hin, dass viele Finanzämter nach den ersten Praxiserfahrungen eine geringere Informationsdichte der E-Bilanzen gegenüber den bisherigen Jahresabschlüssen in Papierform beobachtet haben. Demnach fehlen häufig Kontennachweise bzw. Anlagespiegel und -verzeichnisse, die von den Ämtern dann nachträglich angefordert werden müssen.
Die Ursache scheint nach OFD-Meinung jedoch nicht in der fehlenden Bereitschaft von Unternehmen und Steuerberatern zu liegen, detailliertere Informationen an die Ämter zu liefern, sondern schlichtweg darin, dass die Voreinstellungen der genutzten Software den Detailgrad der zu übermittelnden Informationen (häufig ungewollt) herunterschrauben.
Hinweis: Unternehmen und Steuerberater sollten also die Voreinstellungen ihrer Übermittlungssoftware prüfen und gegebenenfalls eine höhere Informationsdichte einstellen, so dass auch Kontennachweise und Anlagespiegel bzw. -verzeichnisse übermittelt werden. So können Rückfragen der Finanzämter vermieden und die Bearbeitungszeit der Erklärung verkürzt werden.
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