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Blockheizkraftwerk: Vorsteuerabzug trotz nicht ausgeführter Lieferung möglich

In einem kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Verfahren waren zwei Eheleute vermutlich Opfer eines Betrugs geworden. Sie hatten ein Blockheizkraftwerk bei einem Anbieter bestellt und eine Anzahlung von 35.700 EUR geleistet. Die Anlage sollte voraussichtlich 180 Tage nach Geldeingang geliefert und montiert werden. Über den angezahlten Betrag erhielten die Eheleute eine ordnungsgemäße Rechnung.

Laut Vereinbarung sollte das Blockheizkraftwerk an ein Unternehmen verpachtet werden, bei dem es sich um eine Tochtergesellschaft des Lieferanten handelte. Allerdings kam es anders als erwartet: Beide Unternehmen wurden insolvent und die Anlage wurde nicht mehr ausgeliefert. 

Das Finanzamt versagte dem Ehepaar den Vorsteuerabzug in Höhe von 5.700 EUR aus der Anzahlung. Denn nach seiner Auffassung waren die Ehegatten überhaupt nicht als Unternehmer tätig geworden. Sie hätten lediglich eine Investition geleistet, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. 

Der BFH hat den Ehegatten dagegen prinzipiell recht gegeben: Ein Vorsteuerabzug aus der Anzahlung ist dann möglich, wenn die Besteller bei der Zahlung noch mit der Lieferung des Blockheizkraftwerks rechnen konnten. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug in diesem Fall ist nämlich, dass die spätere Lieferung "nicht unsicher" ist. 

Hinweis: Der BFH hat das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anzahlung noch mit der Lieferung des Kraftwerks rechnen konnten. 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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