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Hinzuschätzung: Beim maximalen Reingewinn ist Schluss

Die Anordnung einer Betriebsprüfung verursacht zuerst immer ein merkwürdiges Gefühl. Die Feststellungen des Prüfers und die anschließende Änderung der Steuerbescheide verursachen möglicherweise noch viel mehr. So auch im Fall eines Restaurantbesitzers, der sich nach einer Betriebsprüfung mit einer Gewinnerhöhung von durchschnittlich 500.000 EUR über fünf Jahre konfrontiert sah.

Die Gewinnerhöhung erfolgte größtenteils aufgrund des Verdachts größerer Manipulationen an den Einnahmen. Der Restaurantbesitzer legte Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Denn die 269.000 EUR Gewerbesteuer, die er aufgrund der Hinzuschätzung nachzahlen sollte, schienen ihm völlig überzogen. Üblicherweise hat das Finanzamt bei Buchführungsmängeln die Möglichkeit, den Wareneinsatz mit bis zu 335 % bzw. 350 % zu multiplizieren (Rohgewinnaufschlagsatz im Gaststättengewerbe für die Jahre 2008 bis 2010).

Obwohl die Hinzuschätzung - zwar am oberen Ende, aber immer noch - im Rahmen der amtlichen Rohgewinnaufschlagsätze war, gab das Finanzamt dem Antrag des Restaurantbesitzers statt. Der Aussetzung der Vollziehung musste dann auch die Gemeinde folgen; sie setzte jedoch eine Sicherheitsleistung von 269.000 EUR fest. Dagegen wehrte sich der Restaurantbesitzer mit seiner Klage vor dem Finanzgericht Münster (FG).

Zwar konnte das FG grundsätzlich nicht erkennen, weshalb die Sicherheitsleistung nicht verlangt werden dürfte. Dennoch entschied es zumindest zum Teil zugunsten des Restaurantbesitzers. Denn obwohl das Finanzamt zulässigerweise einen Rohgewinnaufschlag von 350 % geschätzt hatte, hatte es die Grenzen des sogenannten Reingewinnaufschlags missachtet. Jener darf im Gaststättengewerbe nämlich maximal 25 % bzw. 35 % im Jahr 2010 betragen. Nach Analyse der Hinzuschätzung lag im Fall des Klägers aber ein Reingewinnaufschlag von über 50 % vor.

Glück im Unglück für den Restaurantbesitzer: Die Gewerbesteuer von 269.000 EUR wurde im Umfang von gut 200.000 EUR ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung ausgesetzt.

Hinweis: Manchmal bedrohen Feststellungen der Betriebsprüfung die Existenz des gesamten Unternehmens. Wir beraten Sie auch in Krisenzeiten gern.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

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