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Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz: Neue Größenkriterien für Unternehmen ab 2016
Es ist so weit: Ganz knapp vor dem Fristablauf hat der Bundesrat am 10.07.2015 zur Umsetzung der europäischen Bilanzrichtlinie das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz beschlossen. Für bilanzierende Unternehmen gelten damit neue Größenkriterien. Diese sind grundsätzlich erstmals für nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Davon abweichend können die erhöhten Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklasse bereits freiwillig auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2013 beginnen, angewendet werden. In Konzernverbünden darf dies jedoch nur einheitlich geschehen. Die neuen Größenkriterien:
Bilanzsumme in EUR | Umsatzerlöse in EUR | Arbeitnehmer | |||
alt | neu | alt | neu | alt = neu | |
Klein | 4,84 Mio. | 6 Mio. | 9,68 Mio. | 12 Mio. | max. 50 |
Mittel | 19,25 Mio. | 20 Mio. | 38,5 Mio. | 40 Mio. | max. 250 |
Neben den typischen Größenerleichterungen für Unternehmen, die dadurch eine Kategorie weiter nach unten rutschen, sind folgende Regelungen von Bedeutung:
- Der Begriff der Umsatzerlöse wird ausgeweitet. Bisher waren lediglich Umsätze aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit auszuweisen - nun ist die Gewöhnlichkeit nicht mehr relevant. Die - nun möglicherweise höheren - Umsatzerlöse sind ausschlaggebend für die Klassifizierung der Unternehmensgröße. Anlagenveräußerungen zählen weiterhin nicht zu den Umsatzerlösen.
- Die Befreiungsvorschriften über die Erstellung eines Jahresabschlusses für Tochterunternehmen, Personenhandelsgesellschaften und Mutterunternehmen sind verändert worden. Unter anderem wurde für Tochterunternehmen klargestellt, dass sich die erforderliche sogenannte Einstandsverpflichtung (die Erklärung des Mutterunternehmens über das Einstehen für die Verpflichtungen der Tochter) auf alle am Bilanzstichtag bestehenden Verpflichtungen bezieht.
- Künftig muss ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert über zehn Jahre abgeschrieben werden, sofern die tatsächliche Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann. Für die Steuerbilanz ist eine abweichende Abschreibung über 15 Jahre zu beachten. Das führt weiterhin zu unterschiedlichen Bilanzen, Gewinnen und dem Ausweis latenter Steuern, also verborgener Steuerlasten oder -vorteile.
- Investment- und Beteiligungsgesellschaften können keine Kleinstkapitalgesellschaften sein. Größenabhängige Erleichterungen können diese also nicht vollumfänglich in Anspruch nehmen.
- Für noch nicht vereinnahmte Beteiligungserträge - sogenannte phasengleiche Gewinnvereinnahmung - soll eine Ausschüttungssperre gelten. Diese Ansicht dürfte nach Expertenmeinung jedoch weitgehend ins Leere laufen. Für Konzerne ist die Regelung ohnehin ohne Bedeutung, da die Tochtergesellschaften mit einem entsprechend höheren Wert bilanziert werden müssen.
Hinweis: Die vorstehende Auflistung ist nicht abschließend. Weitere Sie betreffende Neuerungen werden wir individuell bei der Erstellung Ihres Jahresabschlusses berücksichtigen.
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