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Umsatzsteuerfreiheit: Neue Liste der internationalen Fluggesellschaften liegt vor
Nach einer nur stiefmütterlich beachteten Vorschrift im Umsatzsteuergesetz sind Lieferungen von Waren und Ausrüstungsgegenständen für Flugzeuge umsatzsteuerfrei, wenn diese von einer überwiegend international tätigen Fluggesellschaft eingesetzt werden. Dazu zählen beispielsweise auch Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen und Vercharterungen im internationalen Luftverkehr.
Beispiel: Eine Bäckerei liefert 500 Brötchen an die Fluggesellschaft X. Die Ware ist für die Bordverpflegung eines Flugs von Frankfurt nach New York vorgesehen. Die Lieferung der Brötchen ist steuerfrei und der Bäcker muss sie auch zwingend so behandeln - sofern das Flugzeug von einer Fluggesellschaft betrieben wird, die hauptsächlich im grenzüberschreitenden Flugverkehr tätig ist.
Aus Sicht des Lieferanten stellt sich in einem solchen Fall die Frage, wie er feststellen kann, dass es sich bei seinem Vertragspartner um eine überwiegend international operierende Fluggesellschaft handelt. Zur Klärung veröffentlicht das Bundesfinanzministerium jedes Jahr eine Liste der im internationalen Luftverkehr tätigen Gesellschaften. Das hat es auch dieses Jahr getan - die aktuelle Liste der international tätigen Fluggesellschaften liegt also vor.
Hinweis: Die Steuerbefreiung gilt für alle Unternehmer, die die beschriebenen Lieferungen an Fluggesellschaften ausführen. Beachtet ein Unternehmer sie nicht, muss er Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, soweit er eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt hat.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |