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Umsatzsteuerbefreiung: Weitere Beförderung nach Ende eines Reihengeschäfts zählt nicht

Das deutsche Umsatzsteuerrecht sieht für Exportlieferungen verschiedene Steuerbefreiungen vor. Die Art der Befreiung richtet sich danach, wo die Ware hingeht: Wird sie in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht, spricht der Fachmann von einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Geht die Ware dagegen in einen Drittstaat außerhalb der EU, liegt eine Ausfuhr vor.

Größte Vorsicht ist bei solchen Exportlieferungen geboten, an denen mehr als zwei Unternehmer beteiligt sind. Bei diesen kann es sich nämlich um sogenannte Reihengeschäfte handeln.

Beispiel: Unternehmer C gibt beim Unternehmer B eine Bestellung auf. B bestellt die Ware wiederum beim Unternehmer A. A versendet die Ware direkt an C.

Bei dieser Konstellation spricht man von einem Reihengeschäft, an dem A, B und C beteiligt sind. Eine steuerfreie Exportlieferung kann in diesem Fall nur im Lieferverhältnis zwischen A und B bestehen, da A die Warenbewegung vornimmt. Im Verhältnis zwischen B und C findet ja kein Transport statt.

Diese Grundsätze hat das Finanzgericht Hamburg (FG) einmal mehr bestätigt. In dem zugrundeliegenden Streitfall waren im Rahmen eines Reihengeschäfts drei Unternehmer in einen Liefervorgang involviert. Die Ware wurde direkt vom ersten Unternehmer (A) zum letzten Unternehmer (C) gebracht. Der Bestimmungsort der Ware befand sich bei C in Deutschland. Erst später wurde die Ware nach Rumänien exportiert.

Eine Steuerbefreiung für Exportlieferungen kam für die Beteiligten aus dem Reihengeschäft nach Auffassung des FG nicht in Betracht. Die Warenbewegung endete in Deutschland, so dass keine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen konnte. Dass die Ware später weiter nach Rumänien ging, spielte hierbei keine Rolle, da das Reihengeschäft zuvor beim Unternehmer C in Deutschland beendet worden war.

Hinweis: Dieser Sachverhalt zeigt, wie kompliziert die steuerliche Behandlung einer Lieferung im Rahmen des Reihengeschäfts sein kann. Sind an einer Exportlieferung mehr als zwei Parteien beteiligt, holen Sie lieber fachkundigen Rat ein, damit Sie sicher von einer Umsatzsteuerbefreiung ausgehen können.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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