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Ausbildungskosten: Kosten eines Studiums der eigenen Kinder sind keine Betriebsausgaben

Wussten Sie, dass Sie gesetzlich verpflichtet sind, Ihre Kinder beim Einstieg in das Berufsleben zu unterstützen? Auch wenn Ihnen das selbstverständlich erscheinen mag - die steuerrechtlichen Auswirkungen dieser Verpflichtung sind nicht jedem klar: Weil die Kinder einen Rechtsanspruch auf die Unterstützung der Eltern haben, werden die entsprechenden Aufwendungen in der Regel als privat und damit als nicht abzugsfähig eingestuft.

Ein Unternehmensberater aus Nordrhein-Westfalen tappte in genau diese "Falle". Er unterstützte seine beiden Kinder während des Studiums finanziell und bewertete die Aufwendungen (Studiengebühren) als Betriebsausgaben. Denn die Kinder hatten vertraglich zugesichert, nach Abschluss des Studiums drei Jahre im Betrieb des Vaters tätig zu werden, anderenfalls wollten sie die vom Vater getragenen Aufwendungen zurückbezahlen.

Doch - so das Finanzamt nach einer Außenprüfung - durch die gesetzliche Verpflichtung der Eltern, für den Berufsstart der eigenen Kinder Sorge zu tragen, entfällt die Möglichkeit des Betriebsausgabenabzugs. Das ist auch die Sichtweise des Finanzgerichts Münster (FG), welches den Fall ebenfalls beurteilen musste.

Von dem genannten Grundsatz kann nur abgewichen werden, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:

  1. Es muss ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse an der Ausbildung der Kinder bestehen.
  2. Die getroffenen Vereinbarungen müssen einem Fremdvergleich standhalten.

Die erste Voraussetzung kann möglicherweise erfüllt werden, wenn der Betrieb einerseits sein Interesse an einer Ausbildung nachweisen und andererseits an dem Ergebnis - also der erfolgreichen Ausbildung - partizipieren kann. Je nach Aufwand und Umfang der Ausbildung ist dazu eine zeitlich festgelegte Verpflichtung zu einer Tätigkeit nach der abgeschlossenen Ausbildung notwendig. Die Hürden sind hierbei allerdings bei den eigenen Kindern wegen des oben erwähnten Rechtsanspruchs der Kinder sehr hoch.

Das FG sah diesen ersten Punkt jedenfalls als nicht erfüllt an. Das war allerdings unbeachtlich, denn die zweite Voraussetzung (Fremdvergleich) war zweifellos nicht erfüllt: Weder eine von den Kindern vorgenommene Verlängerung des Studiums noch ein Auslandsaufenthalt noch die konkrete Höhe der übernommenen Studienkosten waren vertraglich vereinbart worden. Man hatte also eine völlig ungenaue Vereinbarung geschlossen, die so mit einem fremden Dritten niemals hätte getroffen werden können.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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