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Sponsoring: Wann fällt Umsatzsteuer an?
Viele Vereine und andere gemeinnützige Organisationen könnten in der heutigen Zeit ohne Sponsoring kaum überleben. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat sich dazu geäußert, was dabei hinsichtlich der Umsatzsteuer aus Sicht eines Vereins zu beachten ist.
Für einen Sponsor, der einen Geldbetrag für eine konkrete Gegenleistung zahlt, zum Beispiel für Banden- oder Trikotwerbung, Anzeigen, Werbeaufdrucke, Lautsprecherdurchsagen oder die Überlassung von Eintrittskarten, erbringt der Verein eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Im Regelfall müssen dafür 19 % Umsatzsteuer gezahlt werden. Dies gilt auch, wenn der Verein im Übrigen Leistungen erbringt, die lediglich mit 7 % zu versteuern sind.
Wenn der Verein bzw. Zuwendungsempfänger allerdings lediglich auf den Sponsor hinweist, zum Beispiel auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder auf einer Internetseite, liegt kein Leistungsaustausch vor und ist somit keine Umsatzsteuer zu zahlen. Wichtig ist dabei, dass der Hinweis ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung auf die Webseite des Sponsors erfolgt. Der Name, das Logo oder das Emblem des Sponsors kann aber genutzt werden.
Beispiel: Die örtliche Sparkasse zahlt einem Sportverein einen Zuschuss für ein Sportfest. Es wird vereinbart, dass der Verein auf die Sparkasse als Sponsor hinweist. Ein ortsansässiger Autohändler zahlt ebenfalls einen Zuschuss für das Fest. Der Verein vereinbart mit ihm, dass in der Vereinszeitschrift neben der Erwähnung des Händlers als Sponsor ein Werbeslogan des Autohändlers abgedruckt wird. Bezüglich der Sparkasse liegt kein Leistungsaustausch vor, so dass keine Umsatzsteuer anfällt. Demgegenüber erbringt der Verein für das Autohaus eine Werbedienstleistung, die mit 19 % zu versteuern ist.
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