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Unternehmer: Vorsteuerabzug aus der Anschaffung einer Photovoltaikanlage
Die Klägerin in dem Rechtsstreit vor dem Bundesfinanzhof (BFH) betrieb einen Partyservice. Sie bestellte im November 2010 bei der X-GmbH & Co. KG eine Photovoltaikanlage zu einem Nettopreis von 50.000 EUR. Die Anlage sollte durch den Lieferanten direkt an eine Aktiengesellschaft (C-AG) ausgeliefert werden.
Die Klägerin verpachtete die Photovoltaikanlage an die C-AG. Dafür zahlte die C-AG an die Klägerin eine monatliche Pacht. Gemäß den Vertragsvereinbarungen konnte die C-AG die Anlage überall innerhalb Deutschlands aufstellen. Sie konnte den Standort auch jederzeit wechseln. Für die Dauer des Pachtverhältnisses war sie verpflichtet, die Funktionsfähigkeit der Anlage zu gewährleisten.
Die Klägerin wollte aus der Anschaffung der Anlage einen Vorsteuerabzug geltend machen. Dies lehnte das Finanzamt jedoch ab. Die Klägerin sei mit der Verpachtung der Anlage überhaupt nicht unternehmerisch tätig geworden, so dass ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei. Das Finanzgericht (FG) ging in der ersten Instanz davon aus, dass gar keine Anlage geliefert worden sei. Nach Auffassung des FG fehlte es an der Verschaffung der Verfügungsmacht an der Anlage.
Der BFH folgte dem nicht. Eine Warenlieferung im Sinne des Umsatzsteuerrechts setzt nicht die unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf den Liefergegenstand voraus. Eine Lieferung ist dann gegeben, wenn dem Empfänger der Ware die Verfügungsmacht an dem betreffenden Gegenstand verschafft wird. Hierzu ist es jedoch nicht erforderlich, dass der Leistungsempfänger eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf den Gegenstand hat. Vielmehr kann auch einem Dritten diese unmittelbare Zugriffsmöglichkeit eingeräumt werden. Das FG war in seinem erstinstanzlichen Urteil von anderen Grundsätzen ausgegangen, so dass der BFH die Entscheidung aufgehoben hat. Das FG muss nun erneut prüfen, ob hier eine Lieferung vorliegen könnte.
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