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Verschonungsabschlag: Begünstigung einer Holdinggesellschaft
Wenn ein GmbH-Gesellschafter einen Gesellschaftsanteil von über 25 % vererbt oder verschenkt, wird dieser Anteil zwar der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterworfen, dem neuen Gesellschafter steht dabei jedoch ein sogenannter Verschonungsabschlag zu. Bedingung dafür ist, dass die GmbH in den dem Gesellschafterwechsel folgenden fünf bis sieben Jahren eine ungefähr gleich hohe Beschäftigung vorweisen kann. Dies bewertet das Finanzamt anhand der Jahreslohnsummen.
Die Erklärungen über die Jahreslohnsummen sind von der GmbH einzureichen - aber nur, wenn sie mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt. Erst ab dieser Größe muss ein Unternehmen die Ausgangslohnsumme und die Lohnsummen der Folgejahre gesondert erklären.
In einem kürzlich vom Finanzgericht Düsseldorf (FG) entschiedenen Fall gehörte der übertragene Gesellschaftsanteil allerdings zu einer Holding-GmbH. Es gab daher noch mehrere Untergesellschaften mit weiteren Mitarbeitern. Während die GmbH an sich weniger als 20 Mitarbeiter beschäftigte, waren es mit Einbezug der Untergesellschaften weit über 20 Mitarbeiter. Das Finanzamt verlangte deshalb von der GmbH Erklärungen über die Lohnsummen - wogegen diese klagte.
Das FG entschied nun, dass die Aufforderung des Finanzamtes rechtswidrig war. Denn nach dem im vorliegenden Fall relevanten, bis zum 06.06.2013 geltenden Recht mussten Untergesellschaften bei der Lohnsummenermittlung nicht miteinbezogen werden. Daher war hier die Beschäftigungsgröße der GmbH keine Voraussetzung für den Verschonungsabschlag zur Schenkungsteuer der neuen Gesellschafterin. Erst seit dem 07.06.2013 werden Untergesellschaften miteinbezogen, und das FG machte deutlich: Diese Änderung gilt auch erst seit diesem Tag.
Hinweis: Für Mitte des Jahres 2016 ist eine weitere Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes geplant. Ab dann soll bereits bei mehr als drei Arbeitnehmern die Lohnsummenregelung angewandt werden.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |