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Provision: Zuordnungsschwierigkeiten bei einer Einmann-GmbH
Sind Sie als Unternehmer oder als Angestellter einer GmbH tätig? Das ist in den meisten Fällen eine einfache Frage. Das Finanzamt macht sich darüber allerdings mitunter mehr Gedanken, als Ihnen lieb ist - zumindest dann, wenn der abhängig beschäftigte Geschäftsführer einer GmbH gleichzeitig auch ihr beherrschender Gesellschafter oder sogar Alleingesellschafter ist. Dies erfuhr kürzlich auch ein in seiner Einmann-GmbH angestellter Handelsvertreter.
Das Finanzamt beurteilte Vermittlungsprovisionen aus der Tätigkeit des Handelsvertreters nämlich nicht als der GmbH zugehörig, sondern ordnete sie den gewerblichen Nebeneinkünften des Gesellschafters zu. Denn neben seiner Tätigkeit als Handelsvertreter kaufte und verkaufte der Unternehmer bei Gelegenheit gebrauchte Maschinen der Kunden der GmbH. Für die vom Finanzamt hinzugerechneten Provisionseinkünfte sollte er in erheblichem Umfang Gewerbe- und Einkommensteuer nachzahlen.
Zwei Fragen sind hierzu wichtig: Wie kommt das Finanzamt auf eine solche Idee? Und wie kann man das vermeiden? Ungünstig für den Kläger, Unternehmer und Angestellten war im Streitfall, dass die Provisionseinkünfte nicht mit einem Standardvertrag vereinbart worden waren, sondern die Vereinbarung ausschließlich eine Tätigkeit des Geschäftsführers umfasste. Dieser Umstand war der Anlass für die Überlegungen und die rechtliche Bewertung des Finanzamts.
Das jedoch ist - so das Finanzgericht Niedersachsen - nicht ausreichend, um die Einkünfte nicht der GmbH zuzuordnen. Schließlich liefen jegliche Korrespondenz und die Zahlungen über die GmbH. Außerdem war die Nebentätigkeit des Handelsvertreters grundsätzlich andersartig. Alles in allem war die GmbH die Unternehmerin, die mit dem Auftraggeber Verträge abschloss und der somit der geschäftliche Erfolg - in Form der Provisionseinkünfte - zuzuordnen war.
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