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Dienstleistungsbesteuerung: Steuerfreiheit der Leistungen eines privaten Arbeitsvermittlers

Die Leistungen eines privaten Arbeitsvermittlers können unter Berufung auf das europäische Recht umsatzsteuerfrei sein. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits 2015 entschieden. In dem Verfahren hatte eine private Arbeitsvermittlerin Vermittlungsleistungen an Arbeitssuchende erbracht. Die Arbeitssuchenden verfügten über einen Vermittlungsschein, so dass die Vermittlerin ihr Honorar unmittelbar mit der Bundesagentur für Arbeit abrechnen konnte. In diesem Fall nahm der BFH daher an, dass die Vermittlerin eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter war. Dies hatte zur Folge, dass sie sich unmittelbar auf die Steuerbefreiung nach europäischem Recht berufen konnte.

Auch der Gesetzgeber hat schon zu Beginn des Jahres 2015 reagiert und eine entsprechende Umsatzsteuerbefreiung für diese Leistungen in das Gesetz eingefügt. Vermittlungsleistungen an Arbeitssuchende sind seit dem Inkrafttreten dieser Vorschrift zum 01.01.2015 im Regelfall umsatzsteuerfrei.

Das BMF hat nunmehr in seinem aktuellen Schreiben die Steuerbefreiung auch schon vor dem 01.01.2015 anerkannt.

Hinweis: Erforderlich ist, dass der betreffende Unternehmer sich auf die Anwendbarkeit des europäischen Rechts beruft. Tut er dies nicht, sind die Leistungen weiterhin steuerpflichtig, was im Hinblick auf einen Vorsteuerabzug in Ausnahmefällen günstiger sein kann.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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