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Geteilte Einkunftsquelle: Wann auf die gesonderte und einheitliche Feststellung verzichtet werden kann
Sind mehrere Personen an einer Einkunftsquelle beteiligt, so ist das Ergebnis dieser Quelle "einheitlich und gesondert festzustellen". Das heißt, dass in der Feststellungserklärung das Gesamtergebnis der Gesellschaft ermittelt und jedem einzelnen Beteiligten sein Anteil zugewiesen werden muss.
Kürzlich hatte das Finanzgericht Hamburg (FG) über den Fall einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft zu entscheiden, an der unter anderem eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als Kommanditistin beteiligt war. Diese war am Gewinn und Verlust ebenso beteiligt wie die geschäftsführende Kommanditistin A. Im Jahr 2013 reichte die Personengesellschaft ihre Feststellungserklärung ein.
Sie beantragte, in Zukunft auf die gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung verzichten zu dürfen, da "ein Fall von geringer Bedeutung" vorläge. Sie argumentierte, dass die Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Tätigkeit steuerbefreit sei und dass die anderen Beteiligten nur geringe Anteile hielten. Dies lehnte das Finanzamt jedoch ab, woraufhin die Personengesellschaft klagte.
Das FG gab der Klägerin jedoch nicht recht: Wenn mehrere Personen an einer Gesellschaft beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen zuzurechnen sind, dann ist eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung zu erstellen.
Eine Ausnahme gibt es für den Fall, dass nur eine der Beteiligten im Inland steuerpflichtig ist. Dies war im Streitfall jedoch nicht gegeben. Entbehrlich kann die gesonderte und einheitliche Feststellung außerdem dann werden, wenn der Fall von geringer Bedeutung ist. Da es im Streitfall jedoch um die Verwaltung eines Millionenvermögens ging, kam auch diese Ausnahme nicht in Frage.
Hinweis: Eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung kann entbehrlich sein, wenn die Ermittlung der Einkünfte einfach und überschaubar oder für alle Beteiligten dasselbe Finanzamt zuständig ist.
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