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Kfz-Steuer: Einstufung eines Ackerschleppers
Zugmaschinen sind von der Kfz-Steuer befreit. Die Steuerbefreiung greift allerdings nur für Zugmaschinen, die ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. Davon ausgenommen sind Sattelzugmaschinen. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Niedersachsen (FG) ging es um die Einstufung eines Kraftfahrzeugs als Zugmaschine.
Der Kläger in dem Verfahren hatte einen landwirtschaftlichen Betrieb. Auf ihn zugelassen waren zwei Sattelzugmaschinen des gleichen Typs. Er setzte die Fahrzeuge ausschließlich in seinem landwirtschaftlichen Betrieb zum Transport landwirtschaftlicher Produkte ein.
Nach den Zulassungspapieren handelte es sich bei den Fahrzeugen um Ackerschlepper. Das für die Kraftfahrzeugsteuer zuständige Hauptzollamt gewährte zunächst eine Befreiung von der Kfz-Steuer. Später teilte es allerdings dem Kläger mit, dass eine Steuerbefreiung nicht in Betracht käme, da es sich bei den Fahrzeugen um Sattelzugmaschinen handele.
Gegen diesen Bescheid des Hauptzollamts ging der Kläger vor Gericht. Auch nach Auffassung der Finanzrichter handelt es sich bei den beiden Fahrzeugen um Sattelzugmaschinen, so dass die Voraussetzung für eine Steuerbefreiung eigentlich nicht vorliegt. Nach Auffassung des FG ist allerdings für die Behandlung bei der Kfz-Steuer entscheidend, welche Einstufung sich aus den Kfz-Papieren ergibt. Nach der Einstufung in der Zulassungsbescheinigung Teil I handelt es sich bei den Fahrzeugen um Ackerschlepper. Dies ist für das Hauptzollamt bindend, auch wenn die Einstufung in den Papieren nicht korrekt ist. Das Hauptzollamt ist daher nicht befugt, die Steuerbefreiung zu versagen, selbst wenn die Einstufung als Sattelzugmaschine zutreffend wäre.
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