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Steuerbefreiung: Leistungen einer Jugendbegegnungsstätte
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Umsatzsteuerbefreiung für die Leistungen einer von einer GmbH betriebenen Jugendbegegnungsstätte abgelehnt. Die Haupttätigkeit der GmbH bestand in der Beherbergung und der Beköstigung der Gäste. Im Anschluss an eine Prüfung durch das Finanzamt kam dieses zu dem Ergebnis, dass die Leistungen nicht steuerfrei waren und erhöhte daher die Umsatzsteuer entsprechend.
Gegen diese Entscheidung ging die GmbH erfolglos vor. Mit dem Einwand, dass auch die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerks (DJH) von der Umsatzsteuer befreit seien, konnte die GmbH hier nicht punkten. Nach Ansicht des BFH sind die Aufgaben der GmbH und des DJH zu unterschiedlich. Das DJH sei zudem - im Gegensatz zu der klagenden GmbH - als gemeinnützig anerkannt. Diese Unterschiede rechtfertigten die unterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung der GmbH gegenüber dem DJH.
Hinweis: Erst kürzlich hat der BFH für eine Jugendherberge, die dem DJH angeschlossen ist, entschieden, dass auch hier nicht alle Umsätze steuerfrei sind. Umsätze außerhalb der klassischen Beherbergung von Jugendgruppen und Familien sind also auch beim DJH umsatzsteuerpflichtig.
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