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Einfuhrumsatzsteuer: Wenn gestohlene Waren wieder in die EU eingeführt werden

Im Normalfall sind Waren, die von außerhalb der EU (aus Drittländern) eingeführt werden, zu verzollen. Zusätzlich fällt auf den Warenwert auch noch Einfuhrumsatzsteuer an. Das Finanzgericht Hessen (FG) hat sich unlängst mit der Frage beschäftigt, ob die Einfuhrumsatzsteuer auch dann gezahlt werden muss, wenn es sich bei den eingeführten Waren um gestohlene Gegenstände handelt.

Im Jahr 2010 wurden bei einem Raubüberfall Armbanduhren aus der Filiale einer deutschen Gesellschaft entwendet. Die Uhren waren bei einer britischen Versicherungsgesellschaft versichert, die den Schaden auch regulierte. Noch im selben Jahr beschlagnahmten Zöllner das Diebesgut an einem ungarisch-serbischen Grenzübergang. Die Uhren verblieben zunächst in Serbien (Drittland) in behördlichem Besitz und gelangten später von dort aus per Lufthansa Cargo nach Frankfurt. Das zuständige Zollamt setzte daraufhin Einfuhrumsatzsteuer fest.

Nach Auffassung des FG sind die Uhren in diesem Fall aber als sogenannte Rückwaren von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Rückwaren sind Gegenstände, die bereits einmal in der EU ordnungsgemäß verzollt und versteuert oder direkt dort produziert worden sind. Da die Uhren in Deutschland entwendet worden waren, handelte es sich also um Rückwaren.

Die Zollbehörde hatte zwar argumentiert, dass die Rückwareneigenschaft der Uhren verlorengegangen sei, da sie an das Versicherungsunternehmen, das den Schaden aus dem Raubüberfall reguliert hatte, übereignet worden waren. Diese Übereignung ist für die Frage, ob es sich um eine Rückware handelt, laut FG jedoch unbeachtlich. 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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