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Neue Grundsätze: BMF äußert sich zur Organschaft

Die Organschaft ist im Steuerrecht eine besondere Konstruktion. Sie ermöglicht zum Beispiel die Verlustverrechnung zwischen unterschiedlichen Gesellschaften (körperschaftsteuerliche Organschaft). Bei der umsatzsteuerlichen Organschaft handelt es sich um eine Vereinfachungsregelung: Zwei eigentlich getrennte Unternehmen werden zu einem einheitlichen Unternehmen zusammengefasst.

Beispiel: Eine Kommanditgesellschaft (KG) hält 51 % der Anteile an einer GmbH. Der Geschäftsführer der KG führt auch die Geschäfte bei der GmbH (Geschäftsführeridentität). Die KG erhält für Buchführungsleistungen oder für Warenlieferungen umsatzsteuerpflichtige Entgelte von der GmbH.

In diesem Beispiel liegen die sogenannten Eingliederungsmerkmale der umsatzsteuerlichen Organschaft vor:

  • Finanzielle Eingliederung: Die KG hält mehr als 50 % der Anteile an der GmbH (Mehrheitsbeteiligung).
  • Organisatorische Eingliederung: Die KG kann über die Geschäftsführung ihren Willen in der GmbH durchsetzen.
  • Wirtschaftliche Eingliederung: Zwischen der GmbH und der KG gibt es einen Leistungsaustausch von Waren oder Dienstleistungen.

Damit werden die KG und die GmbH umsatzsteuerlich als einheitliches Unternehmen behandelt. Konsequenz: Die GmbH muss keine eigene Umsatzsteuererklärung abgeben; alle Umsätze der GmbH werden bei der KG versteuert.

Das BMF greift in einem aktuellen Schreiben die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs auf. Die Entscheidungen betreffen vor allem die finanzielle Eingliederung. So kann beispielsweise neuerdings auch eine KG oder eine offene Handeslgesellschaft (OHG) finanziell eingegliedert sein. Außerdem äußert sich das BMF zum Vorsteuerabzug bei komplexen Organschaftstrukturen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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