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Handwerkskammer: Betrieb darf für künftige Zusatzbeiträge keine Rückstellung bilden
Für Kammerbeiträge eines künftigen Beitragsjahres, die sich der Höhe nach an einem Vorjahresgewinn bemessen, darf ein Betrieb keine Rückstellung bilden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich im Fall eines Handwerksbetriebs entschieden, der Mitglied einer Handwerkskammer war, die nach ihrer Beitragsordnung einen Grund- und einen Zusatzbeitrag erhebt. Die Höhe des Zusatzbeitrags hatte sich bislang stets nach dem Gewerbeertrag gerichtet, der drei Jahre vor dem Beitragsjahr erzielt worden war. In der Bilanz zum 31.12.2009 passivierte der Betrieb seine zu erwartenden Zusatzbeiträge für die Jahre 2010 bis 2012 aufgrund der Gewerbeerträge der Jahre 2007 bis 2009 unter "sonstige Rückstellungen". Im Zuge einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt die Rückstellung nicht an und verwies darauf, dass die Zusatzbeiträge erst in den jeweiligen Beitragsjahren wirtschaftlich verursacht seien.
Der BFH gab dem Finanzamt recht und verwies darauf, dass eine Rückstellung für künftige Zusatzbeiträge selbst dann nicht gebildet werden kann, wenn die Beiträge schon in der Vergangenheit stets nach dem Gewerbeertrag bereits abgelaufener Wirtschaftsjahre berechnet wurden und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Zusatzbeiträge auch künftig in der geltend gemachten Höhe anfallen.
Rückstellungen für Verpflichtungen aus öffentlichem Recht können nur gebildet werden, wenn die Verpflichtung bereits konkretisiert ist, das heißt inhaltlich hinreichend bestimmt, in zeitlicher Nähe zum Bilanzstichtag zu erfüllen und sanktionsbewehrt ist. Die Verpflichtung muss sich rechtlich und wirtschaftlich auf einen Bezugspunkt in der Vergangenheit beziehen. Die Verbindlichkeit muss nicht nur an Vergangenes anknüpfen, sondern auch Vergangenes abgelten.
Im vorliegenden Fall durfte keine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden, weil die Beitragspflichten für die Jahre 2010 bis 2012 zum Bilanzstichtag 2009 rechtlich noch nicht entstanden waren.
Hinweis: Der BFH wies ergänzend darauf hin, dass die Pflicht eines Betriebs zur Beitragszahlung zwingend an dessen Kammerzugehörigkeit im jeweiligen Beitragsjahr geknüpft sei. Sofern der Betrieb aufgegeben werde, schulde er daher weder den Grund- noch den Zusatzbeitrag.
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