Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Gewerblich tätige Grenzpendler: Kindergeldanspruch besteht für jeden Tätigkeitsmonat in Deutschland Nutzung eines Verlustrücktrags: Zu welchem Zeitpunkt entsteht ein Auflösungsverlust? Private Fahrzeugnutzung: Wirkungsloses Nutzungsverbot bei einer GbR Existenzgründerzuschuss: Keine Sonderbetriebseinnahme der Gesellschafter Wertpapierdepot: Voraussetzungen für gewillkürtes Betriebsvermögen Vorsteuerabzug: Leistungszeitpunkt muss nicht explizit aus Rechnung hervorgehen EuGH-Vorlage: Wertgrenzen der Kleinunternehmerregelung bei Gebrauchtwagenhändlern Sportwagen: Zu viel Luxus für vollen Vorsteuerabzug Glücksspiel: Umsätze mit Geldspielautomaten sind steuerpflichtig Auftragsforschung einer Hochschule: Mangels Gemeinnützigkeit gilt regulärer Umsatzsteuersatz EU-Kommission: Neues EU-Mehrwertsteuersystem im Warenhandel Europäische Kommission: Neue Instrumente zur Betrugsbekämpfung in der EU Amazon und Co: Vorschriften gegen Umsatzsteuerbetrug auf den Weg gebracht Anzahlungen von Bauleistungen: Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses Kryptowährungen: Bundesregierung erörtert erneut umsatzsteuerliche Behandlung Durchschnittssatzbesteuerung: Verkauf von Ackerstatusrechten nicht begünstigt Wechsel der Steuerschuldnerschaft: Gewerbesteuer-Freibetrag muss voll gewährt werden Unklarer Sachverhalt: Bei Hinterziehungszinsen keine tatsächliche Verständigung Gewerbesteuer: Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung Einnahmenüberschussrechner: Wann auf eine Anlage EÜR verzichtet werden kann Schätzungsbescheid: Dokumentationsanforderung bei Schätzung durch das Finanzamt Hamburg: Spielvergnügungsteuergesetz ist verfassungs- und unionsrechtskonform

Wertpapierdepot: Voraussetzungen für gewillkürtes Betriebsvermögen

Im mittlerweile zehnten Jahr nach der Einführung der Abgeltungsteuer stellt sich für Kapitalanleger eigentlich nicht mehr die Frage, in welcher Höhe Gewinne oder Verluste aus Wertpapierverkäufen steuerlich berücksichtigt werden: Gewinne werden zu 25 % versteuert, Verluste bleiben unberücksichtigt oder können allenfalls als Ausgleich für künftige Gewinne aus Wertpapiergeschäften gleicher Art auf das nächste Jahr vorgetragen werden.

Um dennoch zu erreichen, dass eventuelle Verluste berücksichtigt werden, muss man die Wertpapiere einer anderen Einkunftsart zurechnen. Dann greift nicht die Abgeltungssteuer, sondern die "normale" tarifliche Steuer. Der Vorteil bei einem Verlust liegt auf der Hand: Die Einkommensteuerlast sinkt. Der Nachteil ist natürlich auch offensichtlich: Bei Gewinnen wird die tarifliche Einkommensteuer fällig - im Höchstfall mit dem Spitzensteuersatz von weit über 25 %.

Eine Gesellschafterin einer Personengesellschaft, die einen gewerblichen Grundstückshandel betrieb, versuchte, sich mit "unlauteren Mitteln" aus der Affäre zu ziehen: Zur Absicherung eines Darlehens für die Anschaffung eines Gebäudes hinterlegte sie ein Wertpapierdepot bei der Bank. In der Steuererklärung gab sie dieses Depot aber erst später an, nachdem ein Verlust eingetreten war. Das Finanzamt verweigerte ihr den Abzug des Verlusts von ihrem Einkommen.

Das Finanzgericht Köln (FG) bestätigte diese Auffassung mit Nachdruck. Denn für die Bewertung von Wirtschaftsgütern als Betriebsvermögen ist es erforderlich, dass entweder das Wirtschaftsgut notwendig für das Betriebsvermögen ist - das war im Streitfall nicht gegeben - oder eine eindeutige und klare Zuordnung (ein Widmungsakt) zum Betriebsvermögen erfolgt (sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen). Aber auch das hatte die Gesellschafterin versäumt: Die Buchung im Buchungsprogramm war veränderbar, der Zeitpunkt der Erfassung im Buchungsprogramm stand nicht fest und die Angabe in der Steuererklärung erfolgte erst im Nachhinein. Das FG lehnte deshalb die Zuordnung des Wertpapierdepots zum Betriebsvermögen grundsätzlich ab.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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