Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Unternehmer

Gewerblich tätige Grenzpendler: Kindergeldanspruch besteht für jeden Tätigkeitsmonat in Deutschland Nutzung eines Verlustrücktrags: Zu welchem Zeitpunkt entsteht ein Auflösungsverlust? Private Fahrzeugnutzung: Wirkungsloses Nutzungsverbot bei einer GbR Existenzgründerzuschuss: Keine Sonderbetriebseinnahme der Gesellschafter Wertpapierdepot: Voraussetzungen für gewillkürtes Betriebsvermögen Vorsteuerabzug: Leistungszeitpunkt muss nicht explizit aus Rechnung hervorgehen EuGH-Vorlage: Wertgrenzen der Kleinunternehmerregelung bei Gebrauchtwagenhändlern Sportwagen: Zu viel Luxus für vollen Vorsteuerabzug Glücksspiel: Umsätze mit Geldspielautomaten sind steuerpflichtig Auftragsforschung einer Hochschule: Mangels Gemeinnützigkeit gilt regulärer Umsatzsteuersatz EU-Kommission: Neues EU-Mehrwertsteuersystem im Warenhandel Europäische Kommission: Neue Instrumente zur Betrugsbekämpfung in der EU Amazon und Co: Vorschriften gegen Umsatzsteuerbetrug auf den Weg gebracht Anzahlungen von Bauleistungen: Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses Kryptowährungen: Bundesregierung erörtert erneut umsatzsteuerliche Behandlung Durchschnittssatzbesteuerung: Verkauf von Ackerstatusrechten nicht begünstigt Wechsel der Steuerschuldnerschaft: Gewerbesteuer-Freibetrag muss voll gewährt werden Unklarer Sachverhalt: Bei Hinterziehungszinsen keine tatsächliche Verständigung Gewerbesteuer: Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung Einnahmenüberschussrechner: Wann auf eine Anlage EÜR verzichtet werden kann Schätzungsbescheid: Dokumentationsanforderung bei Schätzung durch das Finanzamt Hamburg: Spielvergnügungsteuergesetz ist verfassungs- und unionsrechtskonform

Vorsteuerabzug: Leistungszeitpunkt muss nicht explizit aus Rechnung hervorgehen

Unternehmer können die Vorsteuer aus bezogenen Leistungen nur abziehen, wenn ihnen eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung vorliegt. Das Umsatzsteuergesetz fordert hierfür beispielsweise, dass eine Rechnung den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, eine fortlaufende Rechnungsnummer, das Ausstellungsdatum und den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (= Leistungszeitpunkt) enthalten muss. Hinsichtlich der letzteren Angabe hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Anforderungen nun aber deutlich gelockert.

Geklagt hatte eine GmbH, der nachträglich ein Vorsteuerabzug aus dem Ankauf von Pkws versagt worden war. Das Finanzamt hatte darauf verwiesen, dass die Eingangsrechnungen keine expliziten Angaben zum Leistungszeitpunkt enthielten - was auch zutreffend war.

Der BFH urteilte jedoch, dass der Leistungszeitpunkt nicht "glasklar" in der Rechnung genannt sein muss, sondern auch aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung abgeleitet werden kann. Die Richter verwiesen auf eine Regelung in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, nach der es für die Angabe des Leistungszeitpunkts genügt, wenn in der Rechnung der Kalendermonat der Leistungsausführung angegeben wird.

Laut BFH kann sich der Kalendermonat wiederum aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde. Hiervon ging der BFH im vorliegenden Fall aus, weil mit den Rechnungen über jeweils einmalige Liefervorgänge mit Pkws abgerechnet wurde, die branchenüblich mit (oder in unmittelbarem Zusammenhang mit) der Rechnungserteilung ausgeführt wurden. Aus dem jeweiligen Ausstellungsdatum der Rechnungen konnte daher abgeleitet werden, dass die Lieferungen auch in dem genannten Monat ausgeführt worden waren. Somit waren die Lieferzeitpunkte ablesbar, die Rechnungen ordnungsgemäß und der Vorsteuerabzug gesichert.

Hinweis: Um Risiken für den Vorsteuerabzug auszuschließen und spätere Rechnungsberichtigungen zu vermeiden, empfiehlt es sich aber nach wie vor, den Lieferzeitpunkt explizit in der Rechnung anzugeben. Die vom BFH errichtete "Brücke" über die Ableitung des Lieferzeitpunkts aus dem Rechnungsdatum kann für Unternehmer zwar nützlich sein, ist aber mit Unwägbarkeiten verbunden, zumal einzelfallabhängig entschieden werden muss,  ob bei der zu beurteilenden Rechnung "davon ausgegangen werden kann, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt worden ist".

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.