Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Gewerblich tätige Grenzpendler: Kindergeldanspruch besteht für jeden Tätigkeitsmonat in Deutschland Nutzung eines Verlustrücktrags: Zu welchem Zeitpunkt entsteht ein Auflösungsverlust? Private Fahrzeugnutzung: Wirkungsloses Nutzungsverbot bei einer GbR Existenzgründerzuschuss: Keine Sonderbetriebseinnahme der Gesellschafter Wertpapierdepot: Voraussetzungen für gewillkürtes Betriebsvermögen Vorsteuerabzug: Leistungszeitpunkt muss nicht explizit aus Rechnung hervorgehen EuGH-Vorlage: Wertgrenzen der Kleinunternehmerregelung bei Gebrauchtwagenhändlern Sportwagen: Zu viel Luxus für vollen Vorsteuerabzug Glücksspiel: Umsätze mit Geldspielautomaten sind steuerpflichtig Auftragsforschung einer Hochschule: Mangels Gemeinnützigkeit gilt regulärer Umsatzsteuersatz EU-Kommission: Neues EU-Mehrwertsteuersystem im Warenhandel Europäische Kommission: Neue Instrumente zur Betrugsbekämpfung in der EU Amazon und Co: Vorschriften gegen Umsatzsteuerbetrug auf den Weg gebracht Anzahlungen von Bauleistungen: Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses Kryptowährungen: Bundesregierung erörtert erneut umsatzsteuerliche Behandlung Durchschnittssatzbesteuerung: Verkauf von Ackerstatusrechten nicht begünstigt Wechsel der Steuerschuldnerschaft: Gewerbesteuer-Freibetrag muss voll gewährt werden Unklarer Sachverhalt: Bei Hinterziehungszinsen keine tatsächliche Verständigung Gewerbesteuer: Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung Einnahmenüberschussrechner: Wann auf eine Anlage EÜR verzichtet werden kann Schätzungsbescheid: Dokumentationsanforderung bei Schätzung durch das Finanzamt Hamburg: Spielvergnügungsteuergesetz ist verfassungs- und unionsrechtskonform

Anzahlungen von Bauleistungen: Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Das Bundesfinanzministerium hat am 29.05.2018 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Anzahlungen für Bauleistungen veröffentlicht.

Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammenhang bezüglich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen angepasst worden. Im Fokus der Änderungen stehen die Anzahlungen. Es geht dabei vor allem um den Zeitpunkt der Vereinnahmung der Anzahlungen und die Frage nach der Steuerschuld.

In den Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Steuerschuld des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Anzahlungen nicht vorliegen, schuldet nunmehr der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer. Sofern der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Leistungserbringung die Voraussetzungen als Steuerschuldner erfüllt, bleibt die bisherige Besteuerung der Anzahlungen beim leistenden Unternehmer bestehen.

Hinweis: Diese Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet es jedoch auch nicht, wenn Steuerpflichtige für bis zum 31.12.2018 geleistete Anzahlungen die bisherige Fassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses nutzen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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