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Gewerblich tätige Grenzpendler: Kindergeldanspruch besteht für jeden Tätigkeitsmonat in Deutschland Nutzung eines Verlustrücktrags: Zu welchem Zeitpunkt entsteht ein Auflösungsverlust? Private Fahrzeugnutzung: Wirkungsloses Nutzungsverbot bei einer GbR Existenzgründerzuschuss: Keine Sonderbetriebseinnahme der Gesellschafter Wertpapierdepot: Voraussetzungen für gewillkürtes Betriebsvermögen Vorsteuerabzug: Leistungszeitpunkt muss nicht explizit aus Rechnung hervorgehen EuGH-Vorlage: Wertgrenzen der Kleinunternehmerregelung bei Gebrauchtwagenhändlern Sportwagen: Zu viel Luxus für vollen Vorsteuerabzug Glücksspiel: Umsätze mit Geldspielautomaten sind steuerpflichtig Auftragsforschung einer Hochschule: Mangels Gemeinnützigkeit gilt regulärer Umsatzsteuersatz EU-Kommission: Neues EU-Mehrwertsteuersystem im Warenhandel Europäische Kommission: Neue Instrumente zur Betrugsbekämpfung in der EU Amazon und Co: Vorschriften gegen Umsatzsteuerbetrug auf den Weg gebracht Anzahlungen von Bauleistungen: Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses Kryptowährungen: Bundesregierung erörtert erneut umsatzsteuerliche Behandlung Durchschnittssatzbesteuerung: Verkauf von Ackerstatusrechten nicht begünstigt Wechsel der Steuerschuldnerschaft: Gewerbesteuer-Freibetrag muss voll gewährt werden Unklarer Sachverhalt: Bei Hinterziehungszinsen keine tatsächliche Verständigung Gewerbesteuer: Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung Einnahmenüberschussrechner: Wann auf eine Anlage EÜR verzichtet werden kann Schätzungsbescheid: Dokumentationsanforderung bei Schätzung durch das Finanzamt Hamburg: Spielvergnügungsteuergesetz ist verfassungs- und unionsrechtskonform

Gewerbesteuer: Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung

An einer Außenprüfung nehmen in der Regel nur das Finanzamt und der Steuerpflichtige teil. Sofern man einen Steuerberater hat, ist dieser bei der Prüfung ebenfalls dabei und stellt meistens auch seine Räume hierfür zur Verfügung. Bei einer Prüfung der Gewerbesteuer ist es außerdem zulässig, dass ein Bediensteter der entsprechenden Gemeinde an der Prüfung teilnimmt. Dies resultiert daraus, dass die Einnahmen aus der Gewerbesteuer der jeweiligen Gemeinde zustehen. Da der Gemeindebedienstete aber kein Recht hat, aktiv zu prüfen, war eine Klägerin vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) der Meinung, dass er gar nicht an der Außenprüfung teilnehmen dürfe.

Bei der Klägerin wurde eine Außenprüfung unter anderem der Gewerbesteuer durchgeführt. Das Finanzamt informierte sie, dass die Stadt X von ihrem Recht Gebrauch mache, einen Gemeindebediensteten an der Außenprüfung teilnehmen zu lassen. Das aber wollte die Klägerin nicht. Sie war der Ansicht, dass die Anordnung bereits formell rechtswidrig sei, da es an einer gesetzlichen Ermächtigung zur Anordnung der Teilnahme des Gemeindebediensteten fehle. Außerdem sei nicht das Finanzamt zur Anordnung der Teilnahme berechtigt, sondern nur die Stadt X selbst. Des Weiteren sei die Anordnung materiell rechtswidrig, da die Möglichkeit der Verletzung des Steuergeheimnisses bestehe.

Das FG gab der Klägerin jedoch nicht recht. Zum einen war die Anordnung formell rechtmäßig. Es besteht eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Teilnahme eines Gemeindebediensteten an einer Außenprüfung des Finanzamts. Durch die Teilnahme eines Gemeindebediensteten wird der Umfang der Außenprüfung auch nicht erweitert. Des Weiteren unterliegt der Steuerpflichtige gegenüber dem Gemeindebediensteten keinen Mitwirkungspflichten. Das gemeindliche Teilnahmerecht ist auf die Anwesenheit eines Gemeindebediensteten beschränkt. Dieser besitzt  lediglich Informations- und Auskunftsrechte gegenüber dem "staatlichen" Prüfer, tritt also selbst nicht als Prüfer auf und darf keine Prüfungshandlungen vornehmen.

Zum anderen war das Finanzamt für den Erlass der Teilnahmeanordnung sachlich zuständig. Es hat damit keinen "fremden Verwaltungsakt" erlassen und seine Kompetenzen nicht überschritten. Die Anordnung war auch materiell rechtmäßig, da die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Offenlegung der Verhältnisse des Steuerpflichtigen gegenüber dem Gemeindebediensteten ist außerdem zulässig.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

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