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Betrieb eines Blockheizkraftwerks: Wohnungseigentümergemeinschaft kann selbst gewerblich tätig sein Unterjähriger Gesellschaftereintritt: Neugesellschafter kann Verlust für das gesamte Jahr abziehen Kein Aufgabegewinn: BFH beleuchtet Grundsätze zur Betriebsunterbrechung Kapitalgesellschaft: Zu welchem Zeitpunkt entsteht ein Auflösungsverlust? Bilanzierender Insolvenzverwalter: Wann ist ein Vergütungsvorschuss zu aktivieren? Landwirtschaftsbetrieb: Totalgewinnprognose kann generationenübergreifend aufgestellt werden Insolvenzplan: Körperschaftsteuer auf Sanierungsgewinn im Fokus Europäischer Gerichtshof: Vorsteuerabzug ohne Vorlage von Rechnungen? Europäischer Gerichtshof: Keine Vorfinanzierung der Umsatzsteuer bei Ratenzahlung Bauträgerfälle: Der nächste Paukenschlag - BMF passt Schreiben an Umsatzsteuer-Vorauszahlungen: Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben EuGH-Vorlage: Ist medizinische Telefonberatung umsatzsteuerfrei? Ermäßigter Umsatzsteuersatz: Eintritt für Eisskulpturenausstellung ist begünstigt Europäischer Gerichtshof: Sind Surf- und Segelkurse umsatzsteuerfrei? Vorsteuerabzug: Voraussetzungen für eine Berichtigung Umsatzsteuerliche Organschaft: Wirtschaftliche Eingliederung nur bei wesentlichen Leistungen Verbilligter Wareneinkauf: Wie ist ein Rabattsystem umsatzsteuerlich zu behandeln? Kurzfristige Vermietung: Überlassung von Räumlichkeiten an Prostituierte umsatzsteuerfrei Erbschaftsteuer: Negativer Erwerb bei übersteigendem Abfindungsanspruch? Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung nur bei fremden Wohnungsbauten Unangekündigte Kontrollen: Bargeldbranche muss mit Kassen-Nachschauen rechnen

Betrieb eines Blockheizkraftwerks: Wohnungseigentümergemeinschaft kann selbst gewerblich tätig sein

Betreibt eine Wohnungseigentümergemeinschaft ein Blockheizkraftwerk, mit dem sie (überschüssigen) Strom an außenstehende Abnehmer liefert, kann sie damit eine gewerbliche Mitunternehmerschaft begründen und gewerblich tätig sein, so dass sie für ihre Einkünfte aus der Stromerzeugung eine Feststellungserklärung beim Finanzamt abgeben muss. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Demnach muss keine zusätzliche - durch schlüssiges Handeln gegründete - Gesellschaft bürgerlichen Rechts (als separate "Stromerzeugungsgesellschaft") angenommen werden, sofern die gewerbliche Tätigkeit innerhalb des Verbandszwecks der Wohnungseigentümergemeinschaft liegt.

Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte das Finanzamt gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft (bestehend aus den Eigentümern von elf Reihenhäusern) einen Feststellungsbescheid über gewerbliche Einkünfte aus der Stromerzeugung mit einem Blockheizkraftwerk erlassen. Die laufenden Einkünfte wurden den elf Beteiligten darin zu gleichen Anteilen zugewiesen. Ein Eigentümer klagte gegen den Bescheid, da er der Auffassung war, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst gar nicht gewerblich tätig sein könne und der Bescheid damit rechtswidrig sei. Dem widersprach der BFH und erklärte, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft infolge ihrer zivilrechtlichen Verselbständigung durchaus steuerrechtlich als Mitunternehmerschaft auftreten könne.

Hinweis: Da im Urteilsfall noch geklärt werden musste, mit welchen Anschaffungskosten das Blockheizkraftwerk der Wohnungseigentümergemeinschaft abzuschreiben war, verwies der BFH das Verfahren zurück an das vorinstanzliche Finanzgericht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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