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Bilanzierender Insolvenzverwalter: Wann ist ein Vergütungsvorschuss zu aktivieren?
Insolvenzverwalter können für ihre Tätigkeit einen Vergütungsvorschuss aus der Insolvenzmasse entnehmen, sofern das Insolvenzgericht zustimmt. Nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) sollen Gerichte diese Zustimmung erteilen, wenn das Insolvenzverfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden.
Ob ein Vergütungsvorschuss nach der InsVV bei einem bilanzierenden Insolvenzverwalter bereits mit Zufluss zu einer Gewinnrealisierung führt oder ob er zunächst als erfolgsneutrale Vorschusszahlung passiviert werden kann, musste nun der Bundesfinanzhof (BFH) klären.
Im Urteilsfall war das Finanzamt davon ausgegangen, dass der Vergütungsvorschuss bereits mit Zufluss als Gewinn versteuert werden musste. Der BFH sah das anders und verwies darauf, dass in den Bilanzen das Betriebsvermögen anzusetzen sei, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist. Zu den GoB gehört das Realisationsprinzip, demzufolge Gewinne nur berücksichtigt werden dürfen, wenn sie am Abschlussstichtag bereits realisiert sind. Eine solche Gewinnrealisierung ist wiederum erst gegeben, wenn der Leistende die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung erbracht hat (= seine Verpflichtung wirtschaftlich erfüllt hat).
Bei erbrachten Teilleistungen wird ein Gewinn nur realisiert, soweit es sich um selbständig abrechenbare und vergütungsfähige Teilleistungen handelt, auf deren Vergütung ein selbständiger Honoraranspruch nach einer Gebührenordnung oder aufgrund von Sonderabmachungen besteht. Demgegenüber wird noch kein Gewinn realisiert, wenn es sich lediglich um die Zahlung eines Abschlags oder eines Vorschusses handelt.
Nach Gerichtsmeinung ist der Vergütungsvorschuss nach der InsVV keine Vergütung für eine selbständig abrechenbare und vergütungsfähige Teilleistung, sondern ein Vorschuss auf die (endgültige) Vergütung, so dass mit dessen Zahlung noch kein Gewinn realisiert wird.
Insolvenzverwalter erhalten eine Gesamtvergütung für ihre einheitliche Tätigkeit während des gesamten Verfahrens. Sie erbringen die von ihnen geschuldete Erfüllungshandlung grundsätzlich erst mit Beendigung der Tätigkeit im jeweiligen Insolvenzverfahren. Das Ende tritt regelmäßig erst mit Beschluss des Insolvenzgerichts über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein. Erst dann kommt es zu einer Gewinnrealisierung.
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