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Vorsteuerabzug: Voraussetzungen für eine Berichtigung
Kann eine Vorsteuerberichtigung nur erfolgen, wenn ursprünglich kein Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuererklärung deklariert worden ist, oder wie sind hierfür die Voraussetzungen? Mit dieser Frage hatte sich das Finanzgericht Düsseldorf (FG) in einem aktuellen Fall auseinanderzusetzen.
Eine KG erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 30.03.2007 mit Wirkung zum 01.06.2007 ein Grundstück. Laut Kaufvertrag optierte der Verkäufer zu 71,41 % zur Umsatzsteuer. Nach dem Erwerb wurde das Objekt von der KG zu diesem Prozentsatz umsatzsteuerpflichtig vermietet. In der Umsatzsteuererklärung 2007 wurden 71,41 % der Vorsteuern aus den Anschaffungskosten angemeldet und bei der Festsetzung berücksichtigt. Der Steuerbescheid enthielt hingegen keine Angaben bezüglich Vorsteuerbeträgen aus Leistungen im Reverse-Charge-Verfahren, noch zu Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fielen.
Von Februar bis April 2015 wurde das Grundstück nur noch zu 27,7 % umsatzsteuerpflichtig und seit dem 01.05.2015 ausschließlich umsatzsteuerfrei vermietet. Wegen dieser tatsächlichen Änderung der Nutzungsverhältnisse nahm das Finanzamt eine Vorsteuerberichtigung vor. Dagegen klagte die KG.
Sie vertrat die Auffassung, sie habe für den Einkauf des Grundstücks damals versehentlich keine Umsatzsteuer erklärt. Gleiches gelte auch für die korrespondierende Vorsteuer. Eine Vorsteuerberichtigung dürfe nach dem Wortlaut des Umsatzsteuergesetzes nur erfolgen, wenn ursprünglich ein Vorsteuerabzug vorgenommen worden sei. Soweit ein solcher unterblieben sei, greife die Vorschrift trotz Änderung der Nutzungsverhältnisse nicht.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf bzw. zehn Jahren (bei Grundstücken) ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen.
Nach Auffassung des FG wurde ungeachtet der Angaben in der Umsatzsteuererklärung 2007 die entsprechende Vorsteuer aus dem Grundstückserwerb tatsächlich abgezogen, auch wenn bei den Besteuerungsgrundlagen die entsprechenden Angaben zum Erwerb des Grundstücks usw. fehlten.
Hinweis: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
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