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Informationen für Unternehmer

Beschränkte Steuerpflicht: Kein Steuerabzug auf Vergütungen für Internetwerbung Entschädigung für Überflutungsfläche: Einnahmenversteuerung kann nicht auf zehn Jahre gestreckt werden Aktive Rechnungsabgrenzung: Bei unwesentlichen Beträgen nicht erforderlich Ungeordneter Brexit: Infos zur Besteuerung elektronischer Dienstleistungen Vorsteuerabzug: Handel mit Kleidungsstücken Vorsteuerabzug aus Billigartikeln: Wie genau muss die Ware in der Rechnung bezeichnet sein? Ungültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Wo ist der Leistungsort? Unsichere Leistungserbringung: Vorsteuerabzug ausgeschlossen Vorsteuerabzug: Zweifel an der Leistungserbringung durch den Rechnungsaussteller EuGH-Vorlage: Welche "Nummer der Rechnung" muss im Vorsteuervergütungsantrag angegeben werden? Funktionsholding: Vorsteuerabzug aus bestimmten Eingangsleistungen Urheberrechtsverletzungen: Abmahnungen sind umsatzsteuerpflichtig Ferienhausvermietung: Margenbesteuerung darf nicht zu 7 % Umsatzsteuer erfolgen Garten- und Landschaftsbau: Pflanzenlieferung und Gartenbauarbeiten einheitliche Leistung Steuerfreie Überlassung: Nutzung einer Trauerhalle usw. umsatzsteuerfrei Vorläufiges Insolvenzverfahren: Umsatzsteuer ist keine Masseverbindlichkeit Lieferungen an im Ausland stationierte Truppen: EU-Kommission schlägt Umsatzsteuerbefreiung vor Vereinfachtes Ertragswertverfahren: Was beeinflusst den künftigen Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft? Manipulierte Kasse: Wenn die Programmdokumentation fehlt, wird geschätzt Feststellungsbescheid: Auf die korrekten Inhaltsadressaten kommt es an

Beschränkte Steuerpflicht: Kein Steuerabzug auf Vergütungen für Internetwerbung

Liegt eine beschränkte Steuerpflicht vor, wird die Einkommensteuer auf bestimmte Einkünfte im Wege des Steuerabzugs erhoben. Die Vorschrift des § 50a Absatz (Abs.) 1 Nummer (Nr.) 3 Einkommensteuergesetz (EStG) regelt dies unter anderem für Einkünfte aus der Überlassung von Rechten und von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten.

Hinweis: In § 50a EStG ist lediglich die Art und Weise der Steuererhebung (hier: durch Steuerabzug) geregelt. Die Vorschrift begründet keine Steuerpflicht, sondern setzt diese voraus. Ob inländische Einkünfte überhaupt eine beschränkte Steuerpflicht begründen, ist in § 49 EStG geregelt.

In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun erklärt, dass kein Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG vorzunehmen ist, wenn Vergütungen für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten an ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister gezahlt werden. Das BMF weist darauf hin, dass diese Gelder weder für

  • eine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung (nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f EStG) noch für
  • eine Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten (nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG)

gezahlt werden. Daraus folgt: Für den Schuldner solcher Vergütungen besteht keine Verpflichtung, eine Abzugsteuer einzubehalten, abzuführen und anzumelden. Vom Steuerabzug ausgenommen sind nach dem Schreiben verschiedenste Internetwerbeformate wie beispielsweise:

  • Werbung in Onlinesuchmaschinen und auf Vermittlungsplattformen,
  • Social-Media-Werbung,
  • Bannerwerbung und
  • vergleichbare sonstige Onlinewerbung.

Hinweis: Die Ausnahme vom Steuerabzug gilt unabhängig davon, welches Vergütungsmodell im konkreten Vertragsverhältnis vereinbart wurde (z.B. Cost per Click, Cost per Order oder Cost per Mille, Revenue Share).

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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