Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Beschränkte Steuerpflicht: Kein Steuerabzug auf Vergütungen für Internetwerbung Entschädigung für Überflutungsfläche: Einnahmenversteuerung kann nicht auf zehn Jahre gestreckt werden Aktive Rechnungsabgrenzung: Bei unwesentlichen Beträgen nicht erforderlich Ungeordneter Brexit: Infos zur Besteuerung elektronischer Dienstleistungen Vorsteuerabzug: Handel mit Kleidungsstücken Vorsteuerabzug aus Billigartikeln: Wie genau muss die Ware in der Rechnung bezeichnet sein? Ungültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Wo ist der Leistungsort? Unsichere Leistungserbringung: Vorsteuerabzug ausgeschlossen Vorsteuerabzug: Zweifel an der Leistungserbringung durch den Rechnungsaussteller EuGH-Vorlage: Welche "Nummer der Rechnung" muss im Vorsteuervergütungsantrag angegeben werden? Funktionsholding: Vorsteuerabzug aus bestimmten Eingangsleistungen Urheberrechtsverletzungen: Abmahnungen sind umsatzsteuerpflichtig Ferienhausvermietung: Margenbesteuerung darf nicht zu 7 % Umsatzsteuer erfolgen Garten- und Landschaftsbau: Pflanzenlieferung und Gartenbauarbeiten einheitliche Leistung Steuerfreie Überlassung: Nutzung einer Trauerhalle usw. umsatzsteuerfrei Vorläufiges Insolvenzverfahren: Umsatzsteuer ist keine Masseverbindlichkeit Lieferungen an im Ausland stationierte Truppen: EU-Kommission schlägt Umsatzsteuerbefreiung vor Vereinfachtes Ertragswertverfahren: Was beeinflusst den künftigen Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft? Manipulierte Kasse: Wenn die Programmdokumentation fehlt, wird geschätzt Feststellungsbescheid: Auf die korrekten Inhaltsadressaten kommt es an

Aktive Rechnungsabgrenzung: Bei unwesentlichen Beträgen nicht erforderlich

Eine der wichtigsten Eigenschaften der Steuerbilanz ist die periodengerechte Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen anhand wirtschaftlicher Gesichtspunkte. Das soll heißen, für die Gewinnauswirkung ist der Zu- oder Abfluss von Erträgen und Aufwendungen völlig unbedeutend, es kommt auf deren wirtschaftliche Zugehörigkeit an.

Demzufolge gibt es in der Bilanz zahlreiche antizipative (Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen usw.) und transitorische (aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten, ARAP/PRAP) Posten. Grundsätzlich ist insbesondere bei Rechnungsabgrenzungsposten jeder Euro dort zu allokieren, wo er wirtschaftlich hingehört.

Beispiel: Die Gebäudeversicherung für das Bürogebäude ist jährlich im Voraus am 01.10. zu entrichten. Am 01.10.2018 zahlt der Unternehmer dafür insgesamt 9.000 EUR. Für die Zeit nach dem Bilanzstichtag 31.12.2018 hat der Unternehmer einen ARAP in Höhe von 6.750 EUR zu bilden (750 EUR x 9 Monate), so dass sich dieser Betrag erst 2019 - bei Auflösung des ARAP - gewinnmindernd auswirkt.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat aber nunmehr mit seinem Urteil die Anwendung des ARAP vereinfacht und beruft sich dabei auf den Wesentlichkeitsgrundsatz. Nach Ansicht der Richter muss ein ARAP nicht gebildet werden, wenn der in das nächste Wirtschaftsjahr zu übertragende Wert des einzelnen Abgrenzungspostens nicht höher als die Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) ist. Diese Grenze liegt derzeit bei 410 EUR.

Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig, da der Bundesfinanzhof die Revision als unzulässig verworfen hat. Das dazugehörige Aktenzeichen lautet X R 14/18.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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