Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Unternehmer

Beschränkte Steuerpflicht: Kein Steuerabzug auf Vergütungen für Internetwerbung Entschädigung für Überflutungsfläche: Einnahmenversteuerung kann nicht auf zehn Jahre gestreckt werden Aktive Rechnungsabgrenzung: Bei unwesentlichen Beträgen nicht erforderlich Ungeordneter Brexit: Infos zur Besteuerung elektronischer Dienstleistungen Vorsteuerabzug: Handel mit Kleidungsstücken Vorsteuerabzug aus Billigartikeln: Wie genau muss die Ware in der Rechnung bezeichnet sein? Ungültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Wo ist der Leistungsort? Unsichere Leistungserbringung: Vorsteuerabzug ausgeschlossen Vorsteuerabzug: Zweifel an der Leistungserbringung durch den Rechnungsaussteller EuGH-Vorlage: Welche "Nummer der Rechnung" muss im Vorsteuervergütungsantrag angegeben werden? Funktionsholding: Vorsteuerabzug aus bestimmten Eingangsleistungen Urheberrechtsverletzungen: Abmahnungen sind umsatzsteuerpflichtig Ferienhausvermietung: Margenbesteuerung darf nicht zu 7 % Umsatzsteuer erfolgen Garten- und Landschaftsbau: Pflanzenlieferung und Gartenbauarbeiten einheitliche Leistung Steuerfreie Überlassung: Nutzung einer Trauerhalle usw. umsatzsteuerfrei Vorläufiges Insolvenzverfahren: Umsatzsteuer ist keine Masseverbindlichkeit Lieferungen an im Ausland stationierte Truppen: EU-Kommission schlägt Umsatzsteuerbefreiung vor Vereinfachtes Ertragswertverfahren: Was beeinflusst den künftigen Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft? Manipulierte Kasse: Wenn die Programmdokumentation fehlt, wird geschätzt Feststellungsbescheid: Auf die korrekten Inhaltsadressaten kommt es an

Vorsteuerabzug aus Billigartikeln: Wie genau muss die Ware in der Rechnung bezeichnet sein?

Wenn Sie als Unternehmer die Vorsteuer aus einer Eingangsrechnung abziehen wollen, muss dieses Dokument strenge umsatzsteuerliche Anforderungen erfüllen. Insbesondere muss es die Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände bzw. den Umfang und die Art der sonstigen Leistung ausweisen. Sind diese Angaben nicht enthalten, kann das Finanzamt Ihnen den Vorsteuerabzug versagen.

Einem Textilgroßhandel wurden diese Rechnungsanforderungen kürzlich vor dem Finanzgericht Hessen (FG) zum Verhängnis: Das Unternehmen hatte in großen Mengen Textilien und Modeaccessoires im Niedrigpreissegment angekauft und wollte den Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen geltend machen. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab, weil die gelieferten Artikel in den Rechnungen lediglich mit Angaben wie "Hosen", "Blusen", "Kleider", "T-Shirt" bezeichnet worden waren.

Der Großhandel wollte daraufhin vor dem FG eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Umsatzsteuerbescheide erwirken, um die offenen Beträge vorerst nicht zahlen zu müssen, scheiterte jedoch: Die Finanzrichter entschieden, dass die Rechnungen keine hinreichenden Leistungsbeschreibungen enthielten, da die bloße Angabe der Kleidungsgattung keine "handelsübliche Bezeichnung" darstelle. Nach Gerichtsmeinung lagen daher keine ordnungsgemäßen Rechnungen vor, so dass der Vorsteuerabzug ausgeschlossen und eine AdV abzulehnen war.

Der Bundesfinanzhof (BFH) gewährte dem Unternehmen nun jedoch die AdV und erklärte, dass im vorliegenden Fall ernstliche Zweifel an der Versagung des Vorsteuerabzugs bestünden. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei noch nicht geklärt, welche Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer Rechnung zu stellen sind, wenn Waren im Niedrigpreissegment geliefert werden. Die bisherige finanzgerichtliche Rechtsprechung in dieser Frage sei uneinheitlich: Während der 5. Senat des FG Düsseldorf bereits entschieden habe, dass bei Großeinkäufen von Billigartikeln die Angabe der Warengattung mit Stückzahl für den Vorsteuerabzug ausreiche, gehe aus anderen finanzgerichtlichen Entscheidungen hervor, dass die gelieferte Ware auch im Niedrigpreissegment umfassend (Herstellerangabe, Modelltyp usw.) in der Rechnung beschrieben sein müsse.

Hinweis: Da der BFH-Beschluss lediglich die AdV betraf, musste das Gericht nur eine summarische Prüfung der Streitfrage vornehmen. Die abschließende Entscheidung bleibt einem weiteren Hauptsacheverfahren vorbehalten. Wenn Unternehmen in gleichgelagerten Fällen der Vorsteuerabzug versagt wird, können sie allerdings auf das BFH-Verfahren verweisen und so ihren eigenen Fall zunächst verfahrensrechtlich offenhalten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.