Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Beschränkte Steuerpflicht: Kein Steuerabzug auf Vergütungen für Internetwerbung Entschädigung für Überflutungsfläche: Einnahmenversteuerung kann nicht auf zehn Jahre gestreckt werden Aktive Rechnungsabgrenzung: Bei unwesentlichen Beträgen nicht erforderlich Ungeordneter Brexit: Infos zur Besteuerung elektronischer Dienstleistungen Vorsteuerabzug: Handel mit Kleidungsstücken Vorsteuerabzug aus Billigartikeln: Wie genau muss die Ware in der Rechnung bezeichnet sein? Ungültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Wo ist der Leistungsort? Unsichere Leistungserbringung: Vorsteuerabzug ausgeschlossen Vorsteuerabzug: Zweifel an der Leistungserbringung durch den Rechnungsaussteller EuGH-Vorlage: Welche "Nummer der Rechnung" muss im Vorsteuervergütungsantrag angegeben werden? Funktionsholding: Vorsteuerabzug aus bestimmten Eingangsleistungen Urheberrechtsverletzungen: Abmahnungen sind umsatzsteuerpflichtig Ferienhausvermietung: Margenbesteuerung darf nicht zu 7 % Umsatzsteuer erfolgen Garten- und Landschaftsbau: Pflanzenlieferung und Gartenbauarbeiten einheitliche Leistung Steuerfreie Überlassung: Nutzung einer Trauerhalle usw. umsatzsteuerfrei Vorläufiges Insolvenzverfahren: Umsatzsteuer ist keine Masseverbindlichkeit Lieferungen an im Ausland stationierte Truppen: EU-Kommission schlägt Umsatzsteuerbefreiung vor Vereinfachtes Ertragswertverfahren: Was beeinflusst den künftigen Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft? Manipulierte Kasse: Wenn die Programmdokumentation fehlt, wird geschätzt Feststellungsbescheid: Auf die korrekten Inhaltsadressaten kommt es an

Vorsteuerabzug: Zweifel an der Leistungserbringung durch den Rechnungsaussteller

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass ein Unternehmen im Besitz einer Rechnung ist, die sämtliche erforderlichen Pflichtangaben enthält.

Pflichtangaben sind zum Beispiel der vollständige Name, die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers sowie ein Rechnungstext, der eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der erbrachten Leistung ermöglicht.

Sofern Zweifel bestehen, ob der unbekannt verzogene Rechnungsaussteller die in den Rechnungen abgerechneten Leistungen (hier: Pauschalpreise für Gerüstauf- und -abbau) tatsächlich erbracht hat, kann allein durch die Vorlage einer Rechnung die Person des Leistenden nicht nachgewiesen werden. Vielmehr kann dies durch den Leistungsempfänger durch die Vorlage ihm zugänglicher Unterlagen, zum Beispiel Auftragsunterlagen, Abnahmeprotokolle oder den Nachweis sonstiger Umstände, geschehen.

Im vorliegenden Fall akzeptierte das Finanzgericht Bremen (FG) die Vorlage von Kopien der Gewerbeanmeldung, eine Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen sowie eine Passkopie des Rechnungsausstellers nicht als Nachweise.

Das FG hielt es zudem für erforderlich, dass der Rechnungsempfänger zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung den leistenden Unternehmer unter der in der Rechnung angegebenen Anschrift erreichen konnte. Der Vorsteuerabzug wurde versagt, da der Rechnungsaussteller bei Rechnungserstellung bereits unbekannt verzogen war und eine neue Anschrift nicht ermittelt werden konnte.

Hinweis: Dem Bundesfinanzhof genügt dagegen jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift auch tatsächlich erreichbar ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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