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Beschränkte Steuerpflicht: Kein Steuerabzug auf Vergütungen für Internetwerbung Entschädigung für Überflutungsfläche: Einnahmenversteuerung kann nicht auf zehn Jahre gestreckt werden Aktive Rechnungsabgrenzung: Bei unwesentlichen Beträgen nicht erforderlich Ungeordneter Brexit: Infos zur Besteuerung elektronischer Dienstleistungen Vorsteuerabzug: Handel mit Kleidungsstücken Vorsteuerabzug aus Billigartikeln: Wie genau muss die Ware in der Rechnung bezeichnet sein? Ungültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Wo ist der Leistungsort? Unsichere Leistungserbringung: Vorsteuerabzug ausgeschlossen Vorsteuerabzug: Zweifel an der Leistungserbringung durch den Rechnungsaussteller EuGH-Vorlage: Welche "Nummer der Rechnung" muss im Vorsteuervergütungsantrag angegeben werden? Funktionsholding: Vorsteuerabzug aus bestimmten Eingangsleistungen Urheberrechtsverletzungen: Abmahnungen sind umsatzsteuerpflichtig Ferienhausvermietung: Margenbesteuerung darf nicht zu 7 % Umsatzsteuer erfolgen Garten- und Landschaftsbau: Pflanzenlieferung und Gartenbauarbeiten einheitliche Leistung Steuerfreie Überlassung: Nutzung einer Trauerhalle usw. umsatzsteuerfrei Vorläufiges Insolvenzverfahren: Umsatzsteuer ist keine Masseverbindlichkeit Lieferungen an im Ausland stationierte Truppen: EU-Kommission schlägt Umsatzsteuerbefreiung vor Vereinfachtes Ertragswertverfahren: Was beeinflusst den künftigen Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft? Manipulierte Kasse: Wenn die Programmdokumentation fehlt, wird geschätzt Feststellungsbescheid: Auf die korrekten Inhaltsadressaten kommt es an

EuGH-Vorlage: Welche "Nummer der Rechnung" muss im Vorsteuervergütungsantrag angegeben werden?

Unternehmer, die im EU-Ausland ansässig sind und hierzulande keine Umsatzsteuer schulden, können sich die im Inland gezahlte Vorsteuer über das Vorsteuervergütungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erstatten lassen.

Nach dem Europarecht muss ein nicht im EU-Mitgliedstaat der Erstattung ansässiger Unternehmer einen elektronischen Erstattungsantrag abgeben und hierbei unter anderem Angaben zum Datum und zur Nummer jeder einzelnen Rechnung machen.

Hinweis: Der Erstattungsantrag muss dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, spätestens am 30.09. des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. Der Antrag gilt nur als vorgelegt, wenn der Antragsteller alle erforderlichen Angaben gemacht hat.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun die Frage in den Raum gestellt, welche Angaben zur Bezeichnung der "Nummer der Rechnung" überhaupt erforderlich sind.

Im Streitfall war dem BZSt ein Vergütungsantrag einer in Österreich ansässigen Spedition übermittelt worden. Dem Antrag lagen Rechnungen über die Lieferung von Kraftstoffen zugrunde, aus denen die Spedition den Vorsteuerabzug geltend machen wollte. In der Anlage zum Antrag hatte sie nicht die in der jeweiligen Rechnung aufgeführte Rechnungsnummer angegeben, sondern eine weitere, jeweils in der Rechnung ausgewiesene und in der Buchhaltung der Klägerin erfasste Referenznummer eingetragen. Das BZSt lehnte deshalb eine Vorsteuervergütung ab und erklärte, dass der Antrag nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe.

Der BFH hat nun den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung gebeten, welche Rechnungsnummer im Vorsteuervergütungsverfahren anzugeben ist. Er selbst vertritt in seinem Vorlagebeschluss die Auffassung, dass die Angabe der Referenznummer eine eindeutige Zuordnung der Rechnungen ermöglicht, so dass ein Erstattungsantrag mit dieser Nummer nicht unwirksam ist.

Hinweis: Der EuGH wird nun zu klären haben, ob im Vorsteuervergütungsverfahren auch die Angabe einer Referenznummer genügt, die als zusätzliches Ordnungskriterium neben der Rechnungsnummer ausgewiesen ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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