Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Beschränkte Steuerpflicht: Kein Steuerabzug auf Vergütungen für Internetwerbung Entschädigung für Überflutungsfläche: Einnahmenversteuerung kann nicht auf zehn Jahre gestreckt werden Aktive Rechnungsabgrenzung: Bei unwesentlichen Beträgen nicht erforderlich Ungeordneter Brexit: Infos zur Besteuerung elektronischer Dienstleistungen Vorsteuerabzug: Handel mit Kleidungsstücken Vorsteuerabzug aus Billigartikeln: Wie genau muss die Ware in der Rechnung bezeichnet sein? Ungültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Wo ist der Leistungsort? Unsichere Leistungserbringung: Vorsteuerabzug ausgeschlossen Vorsteuerabzug: Zweifel an der Leistungserbringung durch den Rechnungsaussteller EuGH-Vorlage: Welche "Nummer der Rechnung" muss im Vorsteuervergütungsantrag angegeben werden? Funktionsholding: Vorsteuerabzug aus bestimmten Eingangsleistungen Urheberrechtsverletzungen: Abmahnungen sind umsatzsteuerpflichtig Ferienhausvermietung: Margenbesteuerung darf nicht zu 7 % Umsatzsteuer erfolgen Garten- und Landschaftsbau: Pflanzenlieferung und Gartenbauarbeiten einheitliche Leistung Steuerfreie Überlassung: Nutzung einer Trauerhalle usw. umsatzsteuerfrei Vorläufiges Insolvenzverfahren: Umsatzsteuer ist keine Masseverbindlichkeit Lieferungen an im Ausland stationierte Truppen: EU-Kommission schlägt Umsatzsteuerbefreiung vor Vereinfachtes Ertragswertverfahren: Was beeinflusst den künftigen Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft? Manipulierte Kasse: Wenn die Programmdokumentation fehlt, wird geschätzt Feststellungsbescheid: Auf die korrekten Inhaltsadressaten kommt es an

Ferienhausvermietung: Margenbesteuerung darf nicht zu 7 % Umsatzsteuer erfolgen

Wer als Unternehmer Reiseleistungen erbringt, kann die sogenannte Margenbesteuerung nutzen und die Umsatzsteuer nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den selbst aufgewandten Kosten für die Reise und dem vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag bemessen. Das deutsche Recht setzt für diese - häufige günstige - Besteuerungsvariante voraus, dass der Unternehmer die Reiseleistung direkt an Endverbraucher und nicht an andere Unternehmer erbringt.

Ein Reiseunternehmen aus Bayern begehrte nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % (statt regulär 19 %) im Rahmen der Margenbesteuerung. Es vermietete Ferienhäuser in Deutschland, Österreich und Italien, die es zuvor selbst vom jeweiligen Eigentümer angemietet hatte, an Urlauber.

Der BFH holte in dem Verfahren zunächst eine Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof ein und entschied nun auf dieser Grundlage, dass die Reiseleistungen der Margenbesteuerung unter Anwendung des Regelsteuersatzes von 19 % unterliegen.

Hinweis: Der ermäßigte Steuersatz von 7 % (der nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen und Campingflächen gilt) ist nach der eingeholten europäischen Rechtsprechung nicht auf die Beherbergungsdienstleistungen in Ferienunterkünften anwendbar.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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