Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Beschränkte Steuerpflicht: Kein Steuerabzug auf Vergütungen für Internetwerbung Entschädigung für Überflutungsfläche: Einnahmenversteuerung kann nicht auf zehn Jahre gestreckt werden Aktive Rechnungsabgrenzung: Bei unwesentlichen Beträgen nicht erforderlich Ungeordneter Brexit: Infos zur Besteuerung elektronischer Dienstleistungen Vorsteuerabzug: Handel mit Kleidungsstücken Vorsteuerabzug aus Billigartikeln: Wie genau muss die Ware in der Rechnung bezeichnet sein? Ungültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Wo ist der Leistungsort? Unsichere Leistungserbringung: Vorsteuerabzug ausgeschlossen Vorsteuerabzug: Zweifel an der Leistungserbringung durch den Rechnungsaussteller EuGH-Vorlage: Welche "Nummer der Rechnung" muss im Vorsteuervergütungsantrag angegeben werden? Funktionsholding: Vorsteuerabzug aus bestimmten Eingangsleistungen Urheberrechtsverletzungen: Abmahnungen sind umsatzsteuerpflichtig Ferienhausvermietung: Margenbesteuerung darf nicht zu 7 % Umsatzsteuer erfolgen Garten- und Landschaftsbau: Pflanzenlieferung und Gartenbauarbeiten einheitliche Leistung Steuerfreie Überlassung: Nutzung einer Trauerhalle usw. umsatzsteuerfrei Vorläufiges Insolvenzverfahren: Umsatzsteuer ist keine Masseverbindlichkeit Lieferungen an im Ausland stationierte Truppen: EU-Kommission schlägt Umsatzsteuerbefreiung vor Vereinfachtes Ertragswertverfahren: Was beeinflusst den künftigen Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft? Manipulierte Kasse: Wenn die Programmdokumentation fehlt, wird geschätzt Feststellungsbescheid: Auf die korrekten Inhaltsadressaten kommt es an

Lieferungen an im Ausland stationierte Truppen: EU-Kommission schlägt Umsatzsteuerbefreiung vor

Die Europäische Kommission hat am 24.04.2019 einen Vorschlag für eine Richtlinie verabschiedet, nach der Lieferungen an Streitkräfte von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchssteuern befreit werden sollen. Voraussetzung ist, dass diese Streitkräfte außerhalb ihres eigenen Mitgliedstaates eingesetzt werden und sich an europäischen Verteidigungsanstrengungen beteiligen.

Mit diesem Vorschlag soll eine Gleichbehandlung der Verteidigungsbemühungen im Rahmen der NATO und der EU geschaffen werden. Für Streitkräfte, die an einem NATO-Verteidigungseinsatz teilnehmen, wird bereits eine Steuerfreiheit gewährt.

Ziel ist es, die wachsende Bedeutung der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und der militärischen Mobilität anzuerkennen. Erforderliche Lieferungen, wie zum Beispiel Ausbildungsmaterial, Unterkunft, Verpflegung und Treibstoff, sind derzeit steuerpflichtig. Mit Blick auf die neuen Vorschriften soll die indirekte Steuerbehandlung beider Verteidigungsbemühungen angeglichen werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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