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Informationen für Unternehmer

Beschränkte Steuerpflicht: Kein Steuerabzug auf Vergütungen für Internetwerbung Entschädigung für Überflutungsfläche: Einnahmenversteuerung kann nicht auf zehn Jahre gestreckt werden Aktive Rechnungsabgrenzung: Bei unwesentlichen Beträgen nicht erforderlich Ungeordneter Brexit: Infos zur Besteuerung elektronischer Dienstleistungen Vorsteuerabzug: Handel mit Kleidungsstücken Vorsteuerabzug aus Billigartikeln: Wie genau muss die Ware in der Rechnung bezeichnet sein? Ungültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Wo ist der Leistungsort? Unsichere Leistungserbringung: Vorsteuerabzug ausgeschlossen Vorsteuerabzug: Zweifel an der Leistungserbringung durch den Rechnungsaussteller EuGH-Vorlage: Welche "Nummer der Rechnung" muss im Vorsteuervergütungsantrag angegeben werden? Funktionsholding: Vorsteuerabzug aus bestimmten Eingangsleistungen Urheberrechtsverletzungen: Abmahnungen sind umsatzsteuerpflichtig Ferienhausvermietung: Margenbesteuerung darf nicht zu 7 % Umsatzsteuer erfolgen Garten- und Landschaftsbau: Pflanzenlieferung und Gartenbauarbeiten einheitliche Leistung Steuerfreie Überlassung: Nutzung einer Trauerhalle usw. umsatzsteuerfrei Vorläufiges Insolvenzverfahren: Umsatzsteuer ist keine Masseverbindlichkeit Lieferungen an im Ausland stationierte Truppen: EU-Kommission schlägt Umsatzsteuerbefreiung vor Vereinfachtes Ertragswertverfahren: Was beeinflusst den künftigen Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft? Manipulierte Kasse: Wenn die Programmdokumentation fehlt, wird geschätzt Feststellungsbescheid: Auf die korrekten Inhaltsadressaten kommt es an

Manipulierte Kasse: Wenn die Programmdokumentation fehlt, wird geschätzt

Nutzt ein Selbständiger zur Erfassung seiner Barumsätze ein elektronisches Kassensystem, muss er gewisse Voraussetzungen der Finanzverwaltung erfüllen. So muss er neben den Kassenbelegen auch verschiedene Dokumentationen zum Programm und seiner Anwendung für die Zeit der Aufbewahrungsfrist archivieren. Diese werden vor allem dann relevant, wenn es Unstimmigkeiten in den Aufzeichnungen gibt.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste über den Fall eines Gastwirts entscheiden, bei dessen Barumsätzen Auffälligkeiten festgestellt wurden und der die notwendigen Dokumentationen nicht vorlegen konnte. Die Kasseneinnahmen wurden durch elektronische Kassen erfasst, die mit einem PC verbunden waren. Anlässlich einer anonymen Anzeige fand zuerst eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung und dann eine Steuerfahndungsprüfung bei dem Gastwirt statt. Dabei bemängelten die Prüfer das Fehlen der vorgeschiebenen Dokumentationen zum Programm. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Höhe der Kartenumsätze zwar mit den Journaldateien übereinstimmte, dass es bei den Barumsätzen aber erhebliche Abweichungen gab. Es ergingen daraufhin geänderte Umsatzsteuerbescheide, die Nachzahlungen zur Folge hatten. Der Gastwirt gab die Schuld an der Manipulation einem ehemaligen Angestellten.

Das FG hatte aber keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geänderten Bescheide: Wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln bzw. berechnen kann, muss sie schätzen. Das gilt vor allem dann, wenn der Steuerpflichtige die vorgeschriebenen Bücher oder Aufzeichnungen nicht vorlegen kann - wie im Streitfall. Wer die Manipulation vorgenommen hat, ist irrelevant.

Aufgrund der Daten der Steuerfahndung ging das FG davon aus, dass die erklärten Umsätze nicht den tatsächlich erzielten Umsätzen entsprachen. Auch gab es erhebliche Bareinzahlungen auf die Privatkonten des Gastwirts. Somit war die Höhe der Zuschätzungen nicht zu beanstanden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

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