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Rückwirkende Rechnungsberichtigung: Kein Vorsteuerabzug bei Rechnung mit falschem Leistungsempfänger
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte sich im Urteilsfall mit den erforderlichen Rechnungsangaben im Fall einer Rechnungsberichtigung auseinanderzusetzen.
Ein Dokument gilt als Rechnung, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. In diesem Fall ist die Rechnung berichtigungsfähig. Daran mangelt es jedoch, wenn im Anschluss an eine nicht mehr vorliegende Organschaft der unzutreffende Leistungsempfänger ausgewiesen ist.
Im vorliegenden Fall ging es um die Organträgerin einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Eine Autohaus-GmbH betrieb ihr Unternehmen auf dem Grundstück der Organträgerin. Die auf dem Grundstück befindliche Tankstelle wurde an die GmbH vermietet. Mit Wirkung zum 01.01.2012 endete die Organschaft.
Im Rahmen einer bei der Organträgerin durchgeführten Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass Rechnungen von leistenden Unternehmern für die Sanierung der Tankstelle einen unzutreffenden Rechnungsempfänger auswiesen. Sie waren auf die GmbH ausgestellt. Zudem hatte die Organträgerin aus diesen Rechnungen den Vorsteuerabzug vorgenommen. Das Finanzamt versagte diesen. Die Organträgerin vertrat die Auffassung, dass die Rechnungen rückwirkend berichtigungsfähig seien.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass eine Rechnung unter anderem die Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers enthält. Das Verwehren des Vorsteuerabzugs war deshalb berechtigt.
Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Rechnungsberichtigung lagen hier ebenfalls nicht vor. Eine Berichtigung kann erfolgen, wenn nicht alle Pflichtangaben enthalten oder Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wirkt eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt worden ist. Im vorliegenden Fall wiesen die Rechnungen jedoch unstreitig den falschen Rechnungsempfänger aus. Der Leistungsempfänger ist zwar bezeichnet, die diesbezüglichen Angaben aber im Sinne der BFH-Rechtsprechung unzutreffend.
Hinweis: Die Revision wurde zugelassen.
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