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Einkommensteuer: Hinzurechnungsbetrag bei Feststellung des verrechenbaren Verlusts
Wenn Sie in späteren Jahren eine größere Investition planen, können Sie schon vorher einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) bilden, der den Gewinn im Jahr der Bildung reduziert. Was aber passiert im Jahr der Anschaffung des Wirtschaftsguts mit diesem IAB? Es besteht hier ein Wahlrecht, entweder die Anschaffungskosten zu reduzieren oder den IAB dem Gewinn hinzuzurechnen. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, an welcher Stelle der Hinzurechnungsbetrag bei einer Kommanditgesellschaft (KG) berücksichtigt werden muss.
Der Kläger war alleiniger Kommanditist einer KG. Komplementärin war eine nicht am Kapital beteiligte GmbH. Die KG ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Im Jahr 2007 wurde gewinnmindernd ein IAB für die Anschaffung diverser Wirtschaftsgüter gebildet. Im Jahr 2008 wurden dann einige dieser Wirtschaftsgüter erworben. Eine gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungskosten und Sonderabschreibungen wurden nicht in Anspruch genommen. Der auf die angeschafften Wirtschaftsgüter entfallende IAB wurde außerhalb der Bilanz gewinnerhöhend hinzugerechnet. Der sich danach ergebende Verlust entfiel in voller Höhe auf den Kläger. Das Finanzamt ordnete den für den Kläger erklärten Verlust als nichtausgleichsfähig ein. Durch den Hinzurechnungsbetrag erhöhe sich das Kapitalkonto des Kommanditisten nicht, so dass sich ein negatives Kapitalkonto ergebe.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Hinzurechnungsbetrag ist zu Recht nicht bei der Berechnung des Kapitalkontos einbezogen worden. Das Kapitalkonto setzt sich aus dem Kapitalkonto der Steuerbilanz der KG und möglicher Ergänzungsbilanzen zusammen. Der Hinzurechnungsbetrag bleibt bei der Kapitalkontoberechnung unberücksichtigt, da es sich um einen außerbilanziellen Vorgang handelt. Er ist für die Höhe des Kapitalkontos nicht relevant, da er ebenso wie der IAB keine handels- oder steuerrechtliche Bilanzposition darstellt. Wenn der IAB gebildet wird, hat dieser für den Gesellschafter keine Auswirkung auf das Kapitalkonto. Daher darf sich im umgekehrten Fall auch die Hinzurechnung des Betrags im Investitionsjahr nicht auswirken. Somit hat der Hinzurechnungsbetrag keine Auswirkung auf die Ermittlung des Kapitalkontos, welches für die Verlustabzugsbeschränkung relevant ist.
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