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Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt: BMF ergänzt Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung bei der Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt herausgegeben. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammenhang ergänzt worden.
Wer Rechte an Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt veräußert, muss auf diese keine Umsatzsteuer zahlen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits im September 2019 entschieden. Im Streitfall ging es um eine Aktiengesellschaft, die von Privatpersonen abgeschlossene Kapitallebensversicherungen erworben hatte. Der Kaufpreis dieser Versicherungen lag über dem Rückkaufswert, jedoch unter dem Wert der eingezahlten Versicherungsprämien. Nach dem Erwerb der Versicherungen änderte die Aktiengesellschaft die Versicherungsverträge und kündigte die für die Ablaufleistung unerheblichen Zusatzversicherungen. Zudem stellte sie die Beitragszahlung auf eine jährliche Zahlungsweise um und veräußerte dann ihre Rechte an den Lebensversicherungen an Fondsgesellschaften.
Nach Auffassung des BFH erbrachte sie mit der Veräußerung ihrer Rechte und Pflichten eine einheitliche sonstige Leistung. Die Übertragung der künftigen Forderung (Ablaufleistung) sei als Hauptleistung zu beurteilen, da die Erwerber auf dem Zweitmarkt nur ein Interesse am Sparanteil der Versicherung hätten.
Das Urteil des BFH hat sich erheblich auf das Geschäftsmodell des An- und Verkaufs von sogenannten gebrauchten Lebensversicherungen ausgewirkt. Das BMF hat diese Rechtsprechung übernommen.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn für Umsätze, die vor dem 01.01.2021 erbracht werden, diese noch nicht angewandt werden.
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