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Vermietungsumsätze: Verzicht auf Steuerbefreiung
Das Finanzgericht Münster (FG) hat kürzlich entschieden, dass eine Option zur Steuerpflicht bei Vermietungsumsätzen nicht ausgeschlossen ist, wenn der Mieter die Gegenstände vorerst für steuerpflichtige Umsätze verwendet, jedoch beabsichtigt, diese später für steuerfreie Ausgangsumsätze zu verwenden.
Im vorliegenden Fall ging es um eine GmbH & Co. KG, die seit dem 01.01.2014 ihr Anlagevermögen an die LD KG vermietete. 2014 wurde die Bebauung des Grundstücks mit einer Halle sowie Freiflächen und Parkplätzen von der GmbH & Co. KG abgeschlossen. Sie errichtete auf dem Grundstück später ein Bürogebäude. Die LD KG hatte hier ihren Betriebssitz. Laut Pachtvertrag vom 01.07.2014 erklärte die GmbH & Co. KG, dass sie hinsichtlich der Vermietungsumsätze zur Umsatzsteuerpflicht optiere.
2015 beauftragte die LD KG einen Architekten mit der Planung von zwei Mehrfamilienhäusern mit je sechs Wohneinheiten auf einem weiteren Grundstück. Sie wollte die Häuser selbst errichten und anschließend an Privatpersonen veräußern. Die Baugenehmigung wurde im Jahr 2016 erteilt. Die LD KG nahm für die Architektenleistung sowie weitere Leistungen im Zusammenhang mit dem Grundstück keinen Vorsteuerabzug vor.
Die Errichtung der Mehrfamilienhäuser begann 2017. In der Folgezeit wurden die Wohnungen umsatzsteuerfrei veräußert. 2015 und 2016 führte die LD KG jedoch ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus.
Das Finanzamt war der Ansicht, dass die LD KG bereits seit 2015 beabsichtigt habe, mit der Veräußerung der Wohnungen steuerfreie Ausgangsumsätze auszuführen. Die Vermietungsumsätze seien zwar umsatzsteuerfrei, die LD KG schulde jedoch die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer. Der aus der Errichtung der vermieteten Halle vorgenommene Vorsteuerabzug sei entsprechend zu korrigieren.
Die Klage vor dem FG hatte Erfolg. Der Vorsteuerabzug sei nicht zu korrigieren, da sich die maßgebenden Verhältnisse für den Vorsteuerabzug in den Streitjahren nicht geändert hätten. Die LD KG habe keine steuerfreien Vermietungsumsätze ausgeführt. Das Grundstück sei in den betreffenden Jahren ausschließlich zur Ausführung von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen verwendet worden. Die Absicht der LD KG, das Grundstück später teilweise zur Ausführung steuerfreier Ausgangsumsätze zu verwenden, stehe der Ausübung der Option nicht entgegen.
Hinweis: Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen.
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