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Neugründung: Pflicht zur Abgabe einer monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung ausgesetzt
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 16.12.2020 ein Schreiben zur Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Neugründungsfällen veröffentlicht. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammenhang angepasst worden.
Im Jahr 2002 wurde als Schritt zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs eingeführt, dass Unternehmensgründer im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im Folgejahr zwingend monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben müssen. Durch die Änderung im Zuge des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes gilt diese Verpflichtung für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 nicht mehr.
Das BMF nimmt in seinem aktuellen Schreiben dazu Stellung: Ab 2021 müssen Unternehmer in Neugründungsfällen bei der Aufnahme ihrer unternehmerischen Tätigkeit nicht mehr zwingend monatliche Voranmeldungen abgeben. Ob monatliche oder quartalsweise Voranmeldungen abzugeben sind, hängt auch in Neugründungsfällen ab 2021 von den allgemeinen Grenzen ab (monatliche Voranmeldungen bei mehr als 7.500 EUR Zahllast, darunter quartalsweise Voranmeldungen). Die Finanzverwaltung führte aus, dass im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit die voraussichtliche Steuer für das entsprechende Jahr sachgerecht zu schätzen sei. Betrage die Steuer für dieses Jahr voraussichtlich mehr als 7.500 EUR, seien monatliche Voranmeldungen abzugeben, andernfalls quartalsweise. Im Folgejahr sei dann die Steuerzahllast des Erstjahres in eine Jahreszahllast hochzurechnen. Sofern sich danach eine Zahllast von mehr als 7.500 EUR ergebe, müssten monatliche Voranmeldungen abgegeben werden, ansonsten quartalsweise.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreiben sind auf Besteuerungs- und Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2027 enden, und die Vereinfachungen gelten nur für Neugründer.
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