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Gelangensbestätigung: Ohne Nachweis keine Steuerbefreiung
Das Finanzgericht Münster hat kürzlich entschieden, dass mangels einer sogenannten Gelangensbestätigung keine Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung möglich ist. Strittig war, ob der Verkauf eines Fahrzeugs steuerpflichtig oder als innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei ist.
Im vorliegenden Fall ging es um eine GmbH, die einen Handel mit neuen und gebrauchten Fahrzeugen sowie einen Reparaturservice betrieb. Eine italienische Firma kaufte einen Pkw und holte diesen vor Ort ab. Die GmbH behandelte den Vorgang als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bemängelte die Prüferin das Fehlen einer von der italienischen Firma erteilten Gelangensbestätigung. Der Verkauf sei daher eine steuerpflichtige Lieferung.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die GmbH hat die an den Buch- und Belegnachweis für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung gestellten Anforderungen nicht erfüllt. Sie konnte keine Bestätigung der italienischen Firma als Abnehmer vorlegen und damit nicht nachweisen, dass das Fahrzeug nach Italien gelangt war. Zudem konnte sie nicht nachweisen, dass das Fahrzeug in Italien zugelassen wurde. Gemäß der BFH-Rechtsprechung reiche jedoch allein die Zulassung eines Fahrzeugs im Ausland nicht aus, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung vorlägen.
Hinweis: Eine Gelangensbestätigung ist ein Nachweis über die Lieferung einer Ware ins EU-Ausland. Sie ist in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung definiert. Seit dem 01.01.2014 müssen alle Unternehmer, die innerhalb der EU exportieren, beim Finanzamt eine Gelangensbestätigung einreichen. Nur dann sind sie von der Umsatzsteuer befreit.
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