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Einnahmenüberschussrechner: Umsatzsteuer darf nicht als durchlaufender Posten außen vor bleiben
Wenn Unternehmer ihren Gewinn anhand einer Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, müssen sie ihre Betriebseinnahmen im Zeitpunkt des Zuflusses (z.B. bei Gutschrift auf dem Konto) und ihre Betriebsausgaben im Zeitpunkt des Abflusses (z.B. bei Überweisungsfreigabe) verbuchen.
Ausgeklammert werden dürfen lediglich Beträge, die im Namen und auf Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden. Diese sogenannten durchlaufenden Posten müssen nicht in der Gewinnermittlung abgebildet werden, weil sie nicht das eigene Betriebsvermögen betreffen. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn ein Rechtsanwalt von seinem Mandanten einen Gerichtskostenvorschuss erhält, den er erst im Folgejahr bei Gericht einzahlt.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt erneut bekräftigt, dass Umsatzsteuerzahlungen und Vorsteuererstattungen nicht als durchlaufende Posten behandelt werden dürfen. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass höchstrichterlich bereits geklärt sei, dass in Rechnung gestellte und erhaltene Umsatzsteuerbeträge (z.B. von Kunden eines Unternehmens) im Zuflusszeitpunkt als Betriebseinnahmen zu erfassen seien. Gleiches gelte für Umsatzsteuererstattungen vom Finanzamt. Vom Unternehmen gezahlte Vorsteuerbeträge (z.B. an Lieferanten) und Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt müssen demnach im Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgaben verbucht werden.
Hinweis: Umsatzsteuer und Vorsteuer müssen also zunächst in die Gewinnermittlung eingehen, auch wenn sich ihre Gewinnauswirkung aufgrund der Abführung an das Finanzamt über die Jahre gesehen letztlich immer wieder ausgleicht.
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