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Gewerbesteuermessbetrag in Corona-Zeiten: Herabsetzung für Vorauszahlungszwecke ist leichter möglich
Wie hoch die Gewerbesteuer eines Betriebs ausfällt, richtet sich nach dem Gewerbesteuermessbetrag, der von den Finanzämtern nach dem ermittelten Gewerbeertrag berechnet und den Gemeinden in einem Grundlagenbescheid mitgeteilt wird. Die Gemeinden multiplizieren diesen Betrag dann mit ihrem eigenen Hebesatz, so dass sich letztlich die zu zahlende Gewerbesteuer ergibt (Regelfall). Auch die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen orientieren sich an den festgesetzten Gewerbesteuermessbeträgen - das Finanzamt kann die Messbeträge gezielt für Vorauszahlungszwecke festsetzen.
Da infolge der Corona-Krise viele Betriebe in eine finanzielle Notlage geraten sind, hatten die obersten Finanzbehörden der Länder bereits im Frühjahr 2020 geregelt, dass Unternehmen, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind, beim Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke stellen können. In den neuen gleichlautenden Erlassen haben die obersten Finanzbehörden diese ursprünglich bis zum 31.12.2020 befristete Regelung nun um ein Jahr - bis zum 31.12.2021 - verlängert. Neu formuliert wurde darin, dass die Ämter bei der Prüfung des Antrags keine strengen Anforderungen stellen sollen.
Nach wie vor müssen betroffene Unternehmen im Antrag ihre individuellen Verhältnisse darlegen. Die Finanzämter sollen die Anträge wie bisher aber nicht deshalb ablehnen, weil die Betriebe ihre finanziellen Schäden wertmäßig nicht exakt beziffern können.
Hinweis: Wollen Betriebe ihre Gewerbesteuer erlassen oder gestundet bekommen, müssen sie sich im Regelfall an die Gemeinden wenden. Nur wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden obliegt, ist das Finanzamt hierfür zuständig.
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