Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Unternehmer

Reiseleistungen: Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.12.2021 verlängert

Das Bundesfinanzministerium (BMF) verlängert mit Schreiben vom 29.03.2021 die Nichtbeanstandungsregelung zur Besteuerung von Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland um ein Jahr.

Bereits mit Schreiben vom 29.01.2021 ist beschlossen worden, dass die gesetzliche umsatzsteuerliche Regelung für Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird danach nicht beanstandet, wenn auf bis zum 31.12.2020 ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung für Reiseleistungen angewendet wird.

Diese Nichtbeanstandungsregelung wird nunmehr um ein Jahr bis zum 31.12.2021 verlängert.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in den Jahren 2013 und 2014 klargestellt, dass sich ein Unternehmer für Reiseleistungen, die er an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbringt, auf die unionsrechtlichen Bestimmungen über die sogenannte Margenbesteuerung nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) berufen kann. Zudem hat der BFH 2017 entschieden, dass sich ein inländischer Reiseveranstalter hinsichtlich der von ihm für sein Unternehmen bezogenen Reiseleistungen eines in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässigen Reiseunternehmers, für die er als Leistungsempfänger nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) die Steuer schuldet, unmittelbar auf die MwStSystRL berufen kann. Danach ist diese Leistung im Inland nicht steuerbar. Der Unternehmer schuldet - entgegen der nationalen Regelung - nicht die Steuer im Inland.

Für die Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen gelten nach dem UStG Sonderregelungen, mit dem Ziel, den Reiseunternehmer nur dort zu besteuern, wo er seinen Sitz hat. Eine mögliche Nichtbesteuerung oder Doppelbesteuerung soll dadurch vermieden werden.

Hinweis: Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ist die gesetzliche umsatzsteuerliche Regelung für Reiseleistungen (§ 25 UStG) geändert worden. Diese Regelung ist zum 18.12.2019 in Kraft getreten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.