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Investitionsabzugsbetrag bei Firmenwagen: Nutzungsumfang muss nicht zwingend durch Fahrtenbuch nachgewiesen werden
Investitionsabzugsbeträge (IAB) und Sonderabschreibungen für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens setzen nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) voraus, dass die Wirtschaftsgüter ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Hierbei darf die private Nutzung bei nicht mehr als 10 % liegen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass der Umfang der betrieblichen Nutzung bei einem Firmenwagen nicht zwangsläufig durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden muss. Auch andere Beweismittel sind demnach zulässig.
Im Urteilsfall hatte ein Finanzamt das Fahrtenbuch für einen Firmenwagen als nicht ordnungsgemäß verworfen und die private Nutzungsentnahme nach der pauschalen 1-%-Methode berechnet. In der Folge versagte es das Ansetzen eines IAB und der Sonderabschreibung für den Wagen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) folgte der Auffassung des Finanzamts und erklärte, dass mangels eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nicht feststellbar sei, dass der Pkw zu mindestens 90 % betrieblich genutzt worden sei.
Der BFH hob das Urteil des FG nun jedoch auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Die Bundesrichter erklärten, dass im EStG nicht ausdrücklich geregelt sei, wie die betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts nachgewiesen werden müsse. Zwar könne der Nachweis durch ein Fahrtenbuch geführt werden, andere Beweismittel seien aber nicht ausgeschlossen.
In einem zweiten Rechtsgang erhält der klagende Unternehmer somit die Gelegenheit, die betriebliche Nutzung durch anderweitige Aufzeichnungen nachzuweisen. Denkbar sind beispielsweise Kalendereintragungen oder Dokumentationen über Dienstreisen.
Hinweis: Das BFH-Urteil ist eine gute Nachricht für Unternehmer, denen der IAB aufgrund eines verworfenen Fahrtenbuchs aberkannt wird. Sie können sich auf die BFH-Rechtsprechung berufen und auf die Zulässigkeit anderer Beweismittel verweisen.
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