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Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Keine Kürzung, wenn Grundbesitz dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient
Gewerbliche Unternehmen sind in der Regel mit ihrem Gewinn gewerbesteuerpflichtig. Dieser kann allerdings unter Umständen angepasst werden. So können Unternehmen, die nur Einkünfte aus Vermietung erzielen, ihren Gewinn um ihre gesamten Vermietungseinnahmen kürzen. Der Grund hierfür liegt darin, dass gewerbesteuerpflichtige Vermieter (z.B. Kapitalgesellschaften) nicht schlechtergestellt werden sollen als Privatpersonen, deren Vermietungseinkünfte nicht gewerbesteuerpflichtig sind. Jedoch gibt es bestimmte Voraussetzungen, die ein solches gewerbesteuerpflichtiges Unternehmen erfüllen muss, um den Gewinn kürzen zu dürfen. Ob diese im Streitfall erfüllt waren, musste das Finanzgericht Münster (FG) klären.
Die Klägerin betreibt ein Grundstücksunternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Gesellschafter sind DC (45 %), BC (35 %), EX (10 %) und KC (10 %). Die Klägerin erzielt Pachterlöse aus der Verwaltung eigenen Grundbesitzes. Darin sind auch Einnahmen aus der Verpachtung von Dachflächen an die C Photovoltaik GbR (C-GbR) enthalten. Gesellschafter sind neben QC (99,1 %) auch BC, EX und KC (zu je 0,3 %). Die C-GbR erzielt gewerbliche Einkünfte. In ihren Gewerbesteuermessbetragserklärungen 2014 bis 2017 minderte die Klägerin den Gewerbeertrag unter Anwendung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen um 100 %. Das Finanzamt versagte dies nach einer Außenprüfung jedoch, da die Voraussetzungen nicht vorlägen.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Zwar liegen die Voraussetzungen für eine erweiterte Kürzung vor. Allerdings ist die erweiterte Gewerbesteuerkürzung ausgeschlossen, wenn der Grundbesitz ganz oder teilweise dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient. Eine Begünstigung ist dann nicht mehr gegeben, weil bei einer Nutzung des Grundstücks im Gewerbebetrieb des Gesellschafters ohne Zwischenschaltung eines weiteren Rechtsträgers die Grundstückserträge in den Gewerbeertrag einfließen und der Gewerbesteuer unterliegen würden. BC, EX und KC sind an der Klägerin beteiligt und auch an der C-GbR. Nach der Rechtsprechung ist es aber nicht relevant dass die verpachteten Grundstücke nicht dem Gewerbebetrieb der Gesellschafter selbst, sondern der C-GbR dienen. Die Anwendung dieses Ausschlusstatbestands ist auch nicht durch die geringe Beteiligungshöhe der drei ausgeschlossen.
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