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Umsatzsteuer-Haftung: BMF nimmt Stellung zum Warenhandel im Internet
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 20.04.2021 ein Schreiben zur Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet herausgegeben.
Mit der Umsetzung des Digitalpakets zum 01.07.2021 in der EU sind die Vorschriften zur Haftung von elektronischen Schnittstellen neu gefasst worden. Das aktuelle BMF-Schreiben ergänzt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass um acht neue Abschnitte. In diesem Zusammenhang werden Verwaltungsanweisungen zum Bestätigungsverfahren sowie zu den besonderen Aufzeichnungspflichten und Haftungsvorschriften für die Betreiber elektronischer Schnittstellen bekanntgegeben. Zudem werden die erst im Jahr 2019 eingefügten Regelungen zur Haftung des Betreibers eines elektronischen Marktplatzes zum 01.07.2021 aufgehoben.
Zum neuen Bestätigungsverfahren führt die Finanzverwaltung aus, dass Betreiber elektronischer Schnittstellen nicht für nichtentrichtete Umsatzsteuerbeträge für Lieferungen durch Unternehmer, die sie mit ihrer elektronischen Schnittstelle unterstützt haben, haften. Voraussetzung ist, dass die liefernden Unternehmer im Zeitpunkt der Lieferung über eine gültige deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verfügen. Die Betreiber können sich beim Bundeszentralamt für Steuern die Gültigkeit der USt-IdNr., den Namen und die Anschrift des Unternehmers qualifiziert bestätigen lassen. Zu beachten ist, dass der anfragende Unternehmer den Nachweis durch Ausdruck der elektronischen Anzeige bzw. eine Archivierung eines Screenshots führen muss.
Zusätzlich zu den seit dem 01.01.2019 vorhandenen Aufzeichnungspflichten sind nunmehr auch die elektronische Adresse oder Website des liefernden Unternehmers, die Bankverbindung oder die Nummer des virtuellen Kontos des Lieferers sowie eine Beschreibung des gelieferten Gegenstands und die Bestellnummer oder die eindeutige Transaktionsnummer aufzuzeichnen. Die wesentliche Änderung ist die Umstellung des Nachweises, dass der Unternehmer, der die Leistung über eine Schnittstelle ausführt, im Inland registriert ist. Bislang konnte der Nachweis über die besondere Bescheinigung UST 1 TI erfolgen.
Die Finanzverwaltung erläutert ferner drei verschiedene Fallgruppen zu den neuen Haftungsregelungen.
Hinweis: Es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn bis zum 15.08.2021 noch die bisherige Bestätigung UST 1 TI verwendet wird.
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